Betrunkene Anwälte (Freie Themen)

Altmarkwolf, Freitag, 04.08.2017, 04:09 (vor 2457 Tagen) @ Ulrich (2585 Aufrufe)

jetzt muss ich nur noch einen Anwalt finden, der betrunken genug ist um das so zu lesen, Du hättest hier unterstellt, die Foren-Teilnehmer - also auch ich - duschen "alle zusammen", was ich auf das Entschiedenste bestreite! :rotfl:

Ulrich, so dämlich kann kein Anwalt sein, dann wäre er nicht Anwalt :D

Der Straftatbestand der Beleidigung scheint mir abgesehen davon im Fall BB fast schon zu gering.

§ 186
Üble Nachrede

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Eventuell kann man im Fall von BB´s E-Mail sogar mal über eine Anzeige wegen übler Nachrede nachdenken. Insbesondere, da ja scheinbar auch andere Forenteilnehmer hier ungeprüft seine Äußerungen übernehmen. Ich hab nachweislich einen IQ von weit über 120 und von daher wäre ich an eurer Stelle sehr vorsichtig mit Äußerungen wie "leicht lernbehindert". Zwischen hochintelligent und lernbehindert liegen Welten.

Und ich bin abgesehen davon ganz meines eigenen Geistes Kind und ob ihr ab und zu mal zusammen duscht oder nicht, interessiert mich herzlich wenig. Gegen Homosexuelle wie auch Hetero- und Bisexuelle hab ich nichts.

Eine Beleidigung ist eine Straftat, und jemandem vorab eine Straftat zu unterstellen, ohne daß er in der fraglichen Angelegenheit verurteilt worden wäre, ist ebenfalls eine Straftat.

Nö, ist es nicht. Man darf ihn lediglich erst dann verurteilen, wenn die Straftat erwiesen ist. Ihm die Straftat unterstellen, sofern man dafür Beweise hat, und die habe ich, darf man durchaus.


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