Re: Menschenrechte und Islam - noch ein paar Details
Geschrieben von Freiwild am 06. November 2002 03:38:56:
Als Antwort auf: Menschenrechte und Islam geschrieben von Freiwild am 06. November 2002 03:03:14:
Hallo Salim,
im Link sind noch einige Details zum gelebten Islam
und seiner Rechtswirklichkeit. Ich will es nicht kommentieren.
Ich bin entsetzt...Die Frau ist keineswegs frei in der Wahl des Ehemanns.
Sich kennenlernen vor der Ehe gilt als westlicher Sittenverfall.
Ein Verlöbnis gibt es nicht. Die Väter haben vielfache rechtliche
Einwirkungsmöglichkeiten auf die Eheschliessung der Töchter. Man behauptet zur
Verteidigung dieser Unsitte der Zwangsverheiratung, dass die westlichen Ehen
hohe Scheidungsziffern hätten.Offenbar gilt ein erzwungenes Verbleiben in der Ehe als besser...
Nach der Lehre der Hanafi erfordert die Eheschliessung die Anwesenheit zweier
männlicher Zeugen oder eines männlichen und zweier weiblicher, deren Zeugnis nur halb so viel wert ist wie das eines Mannes.Die Ehe kan auch mit Minderjährigen geschlossen werden, die die Pubertät noch nicht erreicht haben. In diesem Fall gibt es auch keine betreffende eigene Willenserklärung der Minderjährigen, sondern eine solche durch den Vormund.
Die Verheiratung von Kindern, insbesondere von Mädchen, entspricht einer alten
arabischen "Gesellschaftsgegebenheit", wie diese patriarchale Unkultur auch in westlichen Darstellungen beschönigend heisst, die aber vom Islam keineswegs abgeschafft wurde.
Die Hanafi-Schule lässt eine Eheschliessung durch den Vormund grundsätzlich zu.
Ist der Vormund nicht der Vater oder Grossvater des Kindes, kann es bei Erreichen der Pubertät (!) wählen, ob es die Ehe vollziehen will oder zurückweisen.
Klartext: Väter und Grossväter konnen ihre Kinder oder EnkelInnen verheiraten
nach Belieben. Welche Möglichkeiten das Kind bei Erreichen der Pubertät noch
hat, die von einem anderen Vormund zwangsgeschlossene Ehe anzufechten,
möge der Horrorfantasie überlassen bleiben. Denn mit "Vollzug der Ehe"
erlischt das Einspruchsrecht. Wer kann hier was vollziehen?Welche Art von Vormündern über das Mädchen entscheiden,
verdeutlicht folgende strikt patriarchale Reihenfolge: Vater, Grossvater und
Vorväter, Vollbrüder, Halbbrüder von derselben Mutter, Söhne von Vollbrüdern, Söhne von Halbrüdern, Vollbrüder des Vaters, Halbrüder des Vaters von der
selben Mutter sowie väterliche Verwandtschaft.Mädchen können nur von einem Mann verheiratet werden.
Vater und Grossvater haben also dass absolute Verfügungsrecht über ein Mädchen.
(nicht nur nach der Hanafi-Schule, sondern auch nach der Shafi'i und der Shi'a.) Werden Vater oder Grossvater als Ehevormund bei der Eheschliessung tätig, gibt es keinen Einspruch mehr dagegen für das Mädchen.Auch nach der Pubertät bedarf das Mädchen auch noch eines Ehevormunds, der an
ihrer Stelle die Willenserklärung abgibt. Die Hanafi-Schule legt das Alter der
Pubertät auf 15 Jahre fest. Als frühester Zeitpunkt gilt bei Knaben das Alter von zwölf, bei Mädchen von neun Jahren.
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In Afghanistan sank während des Taliban-Regimes, unter dem Mädchen nicht zur
Schule gehen durften, das durchschnittliche Heiratsalter um die Hälfte. Die Mädchen heiraten (d.h. werden verheiratet) im Alter von elf bis fünfzehn Jahren. ("Die Weltwoche" 22.11.01) Über diese Art legalisierten
Kindesmissbrauchs ist in den westlichen Medien so gut wie nichts zu erfahren.
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Nach dem Recht der maliki und shafi'i wird eine Jungfrau erst durch die Eheschliessung volljährig. Damit ist die Eheschliessung ohne Zustimmung des Vaters ausgeschlossen. Der Vater kann seine minderjährige Tochter aber ohne deren Zustimmung verheiraten.
Nach der Maliki-Schule hat der Vater einer geschiedenen Frau das Recht, einer weiteren Eheschliessung zu widersprechen. Sie wird also über die Scheiduing hinaus entmündigt.
Nach der Hanafi- und Hanibali-Schule ist die Eheschliessung durch Vater oder Grossvater unwiderruflich. Die anderen Schulen ermöglichen einen Widerruf
durch die volljährig gewordenen Verheirateten, wie immer das in der Praxis aussehen mag, wenn man den enormen Psychoterror, dem die Mädchen ausgesetzt sind, bedenkt.Der Koran erlaubt dem Mann die Polygamie mit zahlenmässiger Beschränkung auf
vier Frauen, die Beschränkung galt nicht für Sklavinnen.
Eine zweite Eheschliessung der Frau zu Lebzeiten ihres Mannes gilt als absolut
nichtig, hingegen führt eine fünfte Eheschliessung des Mannes nicht unbedingt
zu einer nichtigen Ehe, sondern lediglich zu einer fehlerhaften (fasid).
Der Mann muss bei Ausspruch der Scheidung die Pubertät erreicht haben.
Der Mann kann die Scheidung erwirken durch dreimaliges Aussprechen des Wortes talaq, "ich verstosse dich".
Die Frau kann eine Scheidung nur vor Gericht erwirken, wenn sie nachweist, dass der Mann gewalttätig ist, so in Ägypten. Die ägyptischen Parlamentarier setzten durch, dass die geschiedene Frau auf sämtliche finanzielle Unterstützung
verzichten muss. Offenbar zur Strafe für die Scheidung.Das talaq ist ein arabisches Gewohnheitsrecht, das dem Koran entspricht. Angeblich schützt es die Frau vor Willkür des Mannes, in Wirklichkeit hat die Frau nicht den geringsten Einfluss auf ihre Verstossung durch den Mann.
Daran ändern auch die Fristen für das talaq nichts.
-------------------------------------------------Ein Horror - der Meinung bist Du sicher auch lieber Salim
- Re: Menschenrechte und Islam - noch ein paar Details (3) Freiwild 06.11.2002 04:26 (3)
- Schande.. äh..Schleier auf mein Haupt... RMuktananda 06.11.2002 16:04 (0)
- Wieder wild am recherchieren? :-))) Bonnie 06.11.2002 13:09 (1)
- Re: Wieder wild am recherchieren? :-))) Viola 06.11.2002 13:35 (0)