Dazu passend: Kompatibilität einer Zwangsimpfung mit den Grundrechten
Geschrieben von interessierte Mitleserin am 20. Januar 2006 12:14:
Als Antwort auf: Vogelgrippe geschrieben von Zitrone am 20. Januar 2006 11:28:40:
In diesm Text geht es zwar um die Pocken, aber dieser Impfstoff war ja wenigstens "getestet"...
Ich möchte nicht wissen, wieviel Gifte dann in einem Vogelgrippe-Impfstoff sind.
Kleiner Auszug:
V. Einzellfallfrage: Wissentliche Überempfindlichkeit und durch Immunschwäche
Nehmen wir an, ein Kind leidet aufgrund von einer starken Immunschwäche an Überempfindlichkeit bei Impfungen, die im Extremfall zum Tod führen können. Es wurde bereits ein Impfgesetz verabschiedet, welches besagt, dass jeder sich einer Impfung unterziehen muss, um die Volksgesundheit zu erhalten und die Gefahr einer größeren Epidemie einzudämmen.
Das Gesundheitsamt besteht trotz der vorliegenden Immunschwäche die bei Impfungen eventuell tödlich verlaufen kann auf eine Impfung. In diesem Fall ist nun offensichtlich das Recht auf Leben neben dem Recht auf körperliche Unversehrtheit mit berührt. Das Recht auf Leben ist deshalb berührt, weil im Vorfeld der Impfung festzustellen ist, dass eine mögliche Nebenfolge der Tod ist. Dies steht im Gegensatz zu den tödlichen Nebenwirkungen die oben genannt sind, da man in dem Fall oben nicht davon ausgehen musste, dass die Person überempfindliche Reaktionen hervorbringt die tödlich verlaufen können. Hier ist es jedoch klar, es liegt eine offensichtliche, direkte und unmittelbare Gefahr für das Leben des Kindes vor. Eine Impfung könnte zu einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und sogar des Rechts auf Leben haben.
Das Recht auf Leben schütz die physische Existenz des Menschen. Dies ist besonders wichtig, weil es Voraussetzung und Grundlage aller anderer Grundrechte ist. Wir können ohne weiteres feststellen, das durch die Impfung das Recht auf Leben des Kindes bei einer Impfung berührt ist, was rechtstechnisch zu einer Eröffnung des Schutzbereiches führt.
Der legitime Zweck und das legitime Mittel sind die Gleichen wie die in Punkt IV aufgeführten, die Volksgesundheit und die Eindämmung der Seuchengefahr als Zweck und das Erlassen einer Zwangsimpfung dagegen als Mittel. Der Nutzen für das Gemeinwohl ist also unverändert sehr hoch, da wichtige Gemeinschaftsgüter geschützt werden.
Fraglich ist, ob das Recht auf Leben gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nicht höher zu bewerten ist. Dieses muss man im vorliegendem Fall bejahen. Der Schaden bei dem Kind könnte eventuell tödlich sein. Ebenso ist dieses Grundrecht ein Basisrecht für alle anderen Grundrechte. Erste Wertung: Das Recht des Kindes überwiegt, sodass sich das Kind nicht impfen lassen muss.
Fraglich ist, welche Folgen daraus für die Allgemeinheit resultieren. Es besteht nämlich die Gefahr, dass die Gesamtimpfung der restlichen Bevölkerung dadurch nutzlos wird und nicht die Notwendige Effektivität mit sich führt, die zwingend erforderlich ist, um eine Seuche auszurotten bzw. eine Erweiterung einzudämmen.
Da eine Abwägung der einzelnen konkurrierenden Rechtsgüter mit größten Schwierigkeiten verbunden wäre und theoretisch zu dem Ergebnis führen würde, dass das Recht auf Leben des Kindes dem Wohl der Allgemeinheit in Form von Erhalt der Volksgesundheit unterliegt. Ein solch vernichtendes Urteil ist glücklicherweise nicht von Nöten, da hier eine andere Möglichkeit in Betracht gezogen werden kann, die das Recht auf Leben des Kindes gleichwohl schützt, wie den Erhalt der Volksgesundheit und zur Eindämmung der Seuchengefahr beitragen würde.
Eine solche Möglichkeit könnte darin bestehen das Kind unter Quarantäne zu stellen. Die Interessen der betroffenen Rechtsgüter würden sich nun nicht mehr tangieren. Das Recht auf Leben würde erhalten bleiben, ebenso würde die Impfung weiterhin konsequent durchführbar sein, ohne ihren Erfolg in Form von Eindämmung oder Vernichtung zu verfehlen.
Zum Schluss halten wir also fest, dass eine Rechtsgüterabwägung in diesem speziellen Einzelfall sehr schwierig ist. Da aber andere Möglichkeit besteht, die Ziele der einzelnen Interessen gleichwohl durchzusetzen, ist dieses auch nicht notwendig.
Quelle:
- Re: Dazu passend: Kompatibilität einer Zwangsimpfung mit den Grundrechten Zitrone 20.1.2006 17:08 (15)
- Absurd Mirans 21.1.2006 09:01 (1)
- Re: Absurd Zitrone 21.1.2006 13:11 (0)
- Re: Dazu passend: Kompatibilität einer Zwangsimpfung mit den Grundrechten interessierte Mitleserin 20.1.2006 17:29 (7)
- Re: Dazu passend: Kompatibilität einer Zwangsimpfung mit den Grundrechten Klirr 20.1.2006 22:27 (3)
- Re: Dazu passend: Kompatibilität einer Zwangsimpfung mit den Grundrechten interessierte Mitleserin 20.1.2006 22:44 (2)
- Re: Dazu passend: Kompatibilität einer Zwangsimpfung mit den Grundrechten Klirr 20.1.2006 23:25 (1)
- Re: Dazu passend: Kompatibilität einer Zwangsimpfung mit den Grundrechten interessierte Mitleserin 21.1.2006 15:01 (0)
- Re: Dazu passend: Kompatibilität einer Zwangsimpfung mit den Grundrechten Backbencher 20.1.2006 20:09 (2)
- Da könntest du Recht haben... :-))) (oT) interessierte Mitleserin 20.1.2006 22:47 (1)
- Re: Da könntest du Recht haben... :-))) (oT) Klirr 20.1.2006 23:30 (0)
- Die Möglichkeit sehe ich, aber die Prophezeiung spricht von was Anderem... Backbencher 20.1.2006 19:24 (4)
- Re: Die Möglichkeit sehe ich, aber die Prophezeiung spricht von was Anderem... Zitrone 20.1.2006 20:49 (2)
- Hei, hei... Backbencher 20.1.2006 21:42 (1)
- Re: Hei, hei... Zitrone 20.1.2006 21:54 (0)
- Re: Die Möglichkeit sehe ich, aber die Prophezeiung spricht von was Anderem... interessierte Mitleserin 20.1.2006 19:37 (0)