Reichsarbeitsdienstgesetz

Geschrieben von Justice am 28. September 2004 12:17:52:

Als Antwort auf: Neue "Arbeitszeit-Vorschläge" geschrieben von Mason am 28. September 2004 09:55:35:

Am 26. Juni 1935 wurde von den Nationalsozialisten das Reichsarbeitsdienstgesetz erlassen, darin heißt es:

1. Reichsarbeitsdienstgesetz vom 26.06.1935 http://www.documentarchiv.de/ns/1935/rad_ges.html

2. SGB II vom 01.01.2005 http://www.bmgs.bund.de/download/gesetze_web/sgb02/sgb02xinhalt.htm

§ 1 Reichsarbeitsdienstgesetz

(1) Der Reichsarbeitsdienst ist Ehrendienst am Deutschen Volke.
(2) Alle jungen Deutschen beiderlei Geschlechts sind verpflichtet, ihrem Volke im Reichsarbeitsdienst zu dienen.
(3) Der Reichsarbeitsdienst soll die deutsche Jugend im Geiste des Nationalsozialismus zur Volksgemeinschaft und zur wahren Arbeitsauffassung, vor allem zur gebührenden Achtung der Handarbeit erziehen.
(4) Der Reichsarbeitsdienst ist zur Durchführung gemeinnütziger Arbeiten bestimmt.

Die Arbeitsdienstpflicht der männlichen Jugend

§ 3 Reichsarbeitsdienstgesetz

(1) Der Führer und Reichskanzler bestimmt die Zahl der alljährlich einzuberufenden Dienstpflichtigen und setzt die Dauer der Dienstzeit fest.
(2) Die Dienstpflicht beginnt frühestens nach vollendetem 18. und endet spätestens mit der Vollendung des 25. Lebensjahres.

vgl. § 3 (2) SGB II Leistungsgrundsätze

(2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind unverzüglich nach Antragstellung auf Leistungen nach diesem Buch in eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Können Hilfebedürftige ohne Berufsabschluss nicht in eine Ausbildung vermittelt werden, soll die Agentur für Arbeit darauf hinwirken, dass die vermittelte Arbeit oder Arbeitsgelegenheit auch zur Verbesserung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten beiträgt.


(3) Die Arbeitsdienstpflichtigen werden in der Regel in dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden, zum Reichsarbeitsdienst einberufen. Freiwilliger Eintritt in den Reichsarbeitsdienst zu einem früheren Zeitpunkt ist möglich.
(4) Freiheitsstrafen von mehr als 30 Tagen Dauer haben die Arbeitsdienstpflichtigen und Arbeitsdienstfreiwilligen nachzudienen, sofern sie nicht nach § 16 aus dem Reichsarbeitsdienst ausscheiden.

vgl. §§ 31, 32 SGB II Absenung und Wegfall

§ 14 Reichsarbeitsdienstgesetz

Die Zugehörigkeit zum Reichsarbeitsdienst begründet kein Arbeits- oder Dienstverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und des § 11 der Fürsorgepflichtverordnung.

vgl. § 16 SGB II

In einer Verordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan Göring zur „Sicherstellung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung“ vom 22.Juni 1938 heißt es:

„Damit für besonders bedeutsame Aufgaben, deren Durchführung aus staatspolitischen Gründen keinen Aufschub duldet, rechtzeitig die benötigten Arbeitskräfte bereitgestellt werden können, muß die Möglichkeit geschaffen werden, vorübergehend auch auf anderweit gebundene Arbeitskräfte zurückzugreifen.

§ 1.

Deutsche Staatsangehörige können vom Präsidenten der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung für eine begrenzte Zeit verpflichtet werden, auf einem ihnen zugewiesenen Arbeitsplatz Dienste zu leisten oder sich einer bestimmten beruflichen Ausbildung zu unterziehen.“


vgl. § 10 SGB II


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