Völkerrechtliche Bestimmungen

Geschrieben von Swissman am 09. März 2002 21:48:52:

Als Antwort auf: Extrem problematisch geschrieben von Badland Warrior am 07. März 2002 19:29:08:

>Irreguläre Kombatanten oder Partisanen fallen nicht unter die Genfer >konvention. Daher können sie gefoltert und abgeschlachtet werden, wie die >Besatzer lustig sind.

Dies ist nur bedingt richtig: Die Haager Landkriegsordnung legt in Art. 1 vier Kriterien des Kombattantenstatus fest. Diese sind nach wie vor gültig und wurden auch in den Genfer Konventionen übernommen. Kombattanten haben folgende Bedingungen zu erfüllen: "1. dass jemand an ihrer Spitze steht, der für seine Untergebenen verantantwortlich ist, 2. dass sie ein bestimmtes, aus der Ferne erkennbares Abzeichen tragen, 3. dass sie die Waffen offen führen und 4. dass sie bei ihren Unternehmungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachten."

ad 1) Der verantwortliche Führer muss nicht zwingend ein Offizier sein, aber er muss von seinen Untergebenen erwarten können, dass seine Befehle befolgt werden. Für ihre Taten muss er gegebenenfalls einstehen.

ad 2) Im Normalfall ist dies die Uniform, die den Träger als Angehörigen der Streitkräfte seines Landes ausweist. Wer diesen nicht angehört, aber trotzdem den Kombattatantenstatus beansprucht, muss ein Kennzeichen tragen, welches der Gegenseite bekanntgegeben werden muss. Das Kennzeichen muss aus normaler Sehweite (d. h. aus Schussentfernung) zu erkennen sein. Das Kennzeichen soll zudem nicht nur im Gefecht, sondern ständig gezeigt werden. Es ist nicht notwendig, dass es fest an der Kleidung angebracht ist - eine Armbinde, wie sie etwa der Deutsche Volkssturm gegen Ende des 2. Weltkrieges trug, genügt den Anforderungen des Völkerrechts (Die Schweizer Armee verfügt über einen grösseren Vorrat an (völkerrechtlich gültigen) roten Armbinden mit Schweizerkreuz, die im Bedarfsfall an Freiwillige abgegeben würden. Teilweise wurden diese über die Liq-Shops an Sammler verkauft - ich habe mir eine gekauft... *g*). Ein Stern mit fünf cm Durchmesser an der Kopfbedeckung, wie ihn die Tito-Partisanen zeitweise anlegten, genügt hingegen nicht!

ad 3) An der offen getragenen Waffe soll der Kombattant der Gegenseite erkennen können, dass ihm ein Feind gegenübersteht.

ad 4) Wer gegen die Gebräuche des Krieges verstösst (z. B. indem er verbotene Waffen, beipielsweise Dum-Dum-Geschosse, verwendet, Verwundete und Gefangene foltert oder tötet, oder sich an der Zivilbevölkerung vergeht) verliert automatisch seinen Kombattantenstatus.

Wer die Bedingungen des Art. 1 der Haager Landkriegsordnung nicht beachtet, und zwar alle, ohne Ausnahme, hat ausdrücklich keinen Anspruch auf eine völkerrechtskonforme Behandlung, auch nicht auf den Kriegsgefangenenstatus. Faktisch stehen diese Leute ausserhalb der Rechtsordnung und unterliegen dem völkerrechtlichen Gewohnheitsrecht, d. h. sie sind dem Sieger auf Gedeih und Verderb ausgeliefert (bei den gefangenen Taliban sind zumindest die Punkte 2 und 4, möglicherweise auch Punkt 3, nicht erfüllt, weswegen es vollkommen ausgeschlossen ist, dass es sich bei ihnen um Kriegsgefangene handeln kann - ich finde es äusserst befremdlich, dass sogar Rechtsprofessoren, die es nun weiss Gott besser wissen müssten, das Gegenteil behaupten... Die Bestimmungen sind eindeutig, inwiefern man diese missverstehen kann, ist mir absolut unverständlich).

Diese Kriterien wurden in der Zwischenzeit explizit auch auf Widerstandsbewegungen und Partisanen ausgedehnt - soweit diese sich an die einschlägigen völkerrechtlichen Bestimmungen halten, ist der Kombattantenstatus erfüllt. Insbesondere anerkennt dass Völkerrecht ausdrücklich ein Widerstandsrecht gegen Besatzungsmächte.

Swissman

Abt. "Der totale Widerstand" ;-)

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