Re: Das Zauberwort heißt nicht ´unbefugt´, sondern ´sich verschafft´

Geschrieben von Thaland am 28. Mai 2007 00:17:51:

Als Antwort auf: Re: Das Zauberwort heißt nicht ´unbefugt´, sondern ´sich verschafft´ geschrieben von Bonifatius am 27. Mai 2007 23:06:26:

>> Im § 202 c geht es um das "Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten", darunter fällt nach
>> Abs. 1 Nr. 2 "Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er... 2. Computerprogramme,
>> deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft,
>> einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
>> Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

>> Ich kann daran nichts verwerfliches erkennen. Oder ist das unbefugte Ausspähen und Abfangen von Daten die
>> Hauptaufgabe von Netzwerkadministratoren und Sicherheitsexperten?

>
>Hallo Thaland,
>es ist ein Unterschied, ob dort steht
>"Wer eine Straftat ... vorbereitet, indem ... er er ... sich ... Computerprogramme ... verschafft"
>oder ob dort stehen würde
>"Wer sich Computerprogramme ... dazu verschafft und einsetzt, um unbefugt ...
>Hier nochmal der Wortlaut des neuen § 202c
>> § 202c
>> Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
>> (1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
>> 1. Passworte oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a
>> Abs. 2) ermöglichen, oder
>> 2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
>> herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet
>> oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
>> Geldstrafe bestraft.
>> (2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.“
>Das Vorbereiten der Straftat wird also dadurch definiert, dass man sich "Programme verschafft".
>Absatz 2 schränkt das Ganze in sofern ein, dass man nicht bestraft wird, wenn man die Programme
>freiwillig vernichtet. "Die Tat aufgeben" kann sich aber von der Wortbedeutung nicht auf die
>"Nutzung" der Programme beziehen, da es in § 202c ja gar nicht um die Nutzung geht, sondern um
>die "Vorbereitung" der Straftat. Mithin ist die Analodie der beiden Paragraphen, dass man die Vor-
>bereitung der Strafttat aufgibt, und das heißt dann wieder, dass man dann den Download der nun
>illegalen Software aufgibt.
>Wie gesagt, noch einmal: Es geht hier nicht um die unbefugte Nutzung gegen Dritten, sondern be-
>straft wird die "wer eine Straftat vorbereitet, indem er [sich] ... Computerprogramme ... ver-
>schafft". Also stellt bereits das sich Beschaffen dieser Software die Straftat dar, da es sich
>laut Gesetz um die Vorbereitung der Nutzung handelt.
>Ich glaube zwar nicht, dass das Gesetz derzeit so angewendet werden wird, wie ich den Wortlaut
>herausgearbeitet habe, aber genau das steht dort drin, und also muss man für die Zukunft auch
>genau damit rechnen.
>Der "Besitz" der Programme an sich scheint allerdings im Gegensatz zum Kommentar des ccc nicht
>verboten zu sein, sofern man solche Programme bereits hat. Wenn man sie sich jetzt aber erst
>verschafft (spricht, man kauft eine alte Computerzeitung mit beigelegter CD!) , so gilt dies
>als Vorbereitung einer Straftat (§ 202c).
>Gruß in die Runde
>B.


Nein, Bonifatius. Die Beschaffung/Besitz solcher Programme ist nur dann strafwürdig, wenn deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist - nämlich unbefugt in die Computersysteme anderer Leute einzudringen; ist ja auch nicht nett, dafür um so selbstherrlicher, ohne deren Zustimmung sowas zu tun.

Gruß in die Weite


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