Re: Das Zauberwort heißt nicht ´unbefugt´, sondern ´sich verschafft´

Geschrieben von Bonifatius am 27. Mai 2007 23:06:26:

Als Antwort auf: Re: Das Zauberwort heißt geschrieben von Thaland am 27. Mai 2007 18:03:43:

> Im § 202 c geht es um das "Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten", darunter fällt nach
> Abs. 1 Nr. 2 "Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er... 2. Computerprogramme,
> deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft,
> einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
> Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

> Ich kann daran nichts verwerfliches erkennen. Oder ist das unbefugte Ausspähen und Abfangen von Daten die
> Hauptaufgabe von Netzwerkadministratoren und Sicherheitsexperten?


Hallo Thaland,

es ist ein Unterschied, ob dort steht

"Wer eine Straftat ... vorbereitet, indem ... er er ... sich ... Computerprogramme ... verschafft"

oder ob dort stehen würde

"Wer sich Computerprogramme ... dazu verschafft und einsetzt, um unbefugt ...

Hier nochmal der Wortlaut des neuen § 202c

> § 202c
> Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
> (1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
> 1. Passworte oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a
> Abs. 2) ermöglichen, oder
> 2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,
> herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet
> oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
> Geldstrafe bestraft.
> (2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.“

Das Vorbereiten der Straftat wird also dadurch definiert, dass man sich "Programme verschafft".

Absatz 2 schränkt das Ganze in sofern ein, dass man nicht bestraft wird, wenn man die Programme
freiwillig vernichtet. "Die Tat aufgeben" kann sich aber von der Wortbedeutung nicht auf die
"Nutzung" der Programme beziehen, da es in § 202c ja gar nicht um die Nutzung geht, sondern um
die "Vorbereitung" der Straftat. Mithin ist die Analodie der beiden Paragraphen, dass man die Vor-
bereitung der Strafttat aufgibt, und das heißt dann wieder, dass man dann den Download der nun
illegalen Software aufgibt.

Wie gesagt, noch einmal: Es geht hier nicht um die unbefugte Nutzung gegen Dritten, sondern be-
straft wird die "wer eine Straftat vorbereitet, indem er [sich] ... Computerprogramme ... ver-
schafft". Also stellt bereits das sich Beschaffen dieser Software die Straftat dar, da es sich
laut Gesetz um die Vorbereitung der Nutzung handelt.

Ich glaube zwar nicht, dass das Gesetz derzeit so angewendet werden wird, wie ich den Wortlaut
herausgearbeitet habe, aber genau das steht dort drin, und also muss man für die Zukunft auch
genau damit rechnen.

Der "Besitz" der Programme an sich scheint allerdings im Gegensatz zum Kommentar des ccc nicht
verboten zu sein, sofern man solche Programme bereits hat. Wenn man sie sich jetzt aber erst
verschafft (spricht, man kauft eine alte Computerzeitung mit beigelegter CD!) , so gilt dies
als Vorbereitung einer Straftat (§ 202c).

Gruß in die Runde

B.


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