Re: Das Zauberwort heißt nicht ´unbefugt´, sondern ´sich verschafft´
Geschrieben von Bonifatius am 28. Mai 2007 00:52:14:
Als Antwort auf: Re: Das Zauberwort heißt nicht ´unbefugt´, sondern ´sich verschafft´ geschrieben von Thaland am 28. Mai 2007 00:17:51:
> Nein, Bonifatius. Die Beschaffung/Besitz solcher Programme ist nur dann strafwürdig, wenn deren
> Zweck die Begehung einer solchen Tat ist - nämlich unbefugt in die Computersysteme anderer Leute
> einzudringen;
Sagt du mir, wo du das in § 202c liest?Was ist mit dem Anbieter eines Netzwerkscanners? Da er eine verbotene Nutzung nach § 202a wohl kaum
zu 100% ausschließen kann (ein Messer kann man sowohl zum Brotschmieren als auch als Waffe verwenden),
wird man ihm das immer als Vorbereitung nach § 202c auslegen können. Oder liest du dort etwas anderes?Im übrigen ist § 202b faszinierend:
> Abfangen von Daten
> Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht
> für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung
> ... verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraftWenn du einen Trojaner (Bundes- oder andere) auf deinem Computer hast, dann sind deren übermittelte
Daten sicherlich nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Und spätestens beim Bundestrojaner werde ich
wohl nicht die Befugnis haben, mir dessen Ergebnisse anzusehen.Ansonsten beneide ich aber dein Vertrauen in Firmen und Staat, meines geht nicht so weit.
Praktisches Beispiel: Geheimzahlen von EC-Karten gelten offiziell als sicher. Mit der Folge, dass der
Kunde per Definition immer selbst schuld sein muss, wenn von der gestohlenen Karte Geld per Geheimzahl
abgehoben wurde. Weil nicht sein kann, was nicht sein darf, wird daher gesagt, er müsse der Geheimzahl
wohl auf der Karte notiert haben. Ich bezweifle das, nach meinem Eindruck ist es durchaus möglich, die
Zahl zu knacken. Aber wer nun versucht, dies zu beweisen, wird nach § 202a (keine Genehmigung der unsi-
cheren Bank), § 202b (Daten erkennen, die meine Chipkarte im Zusammenhang mit Onlinebanking-Pro-
grammen überträgt) oder § 202c (Beschaffen entsprechender Programme) bestraft werden.Gruß in die Runde
B.
Antworten:
- Re: Das Zauberwort heißt nicht ´unbefugt´, sondern ´sich verschafft´ Rumpelstielzchen 29.05.2007 21:56 (0)
- Re: Das Zauberwort heißt nicht ´unbefugt´, sondern ´sich verschafft´ Madman 29.05.2007 21:21 (0)