5125050864
Geschrieben von Laura am 21. November 2003 22:40:17:
Als Antwort auf: Die Zahl des Tieres ab 2004 hier in Deutschland?!! geschrieben von IT Oma am 21. November 2003 16:16:31:
Das gibts doch schon: die Sozialversicherungsnummer.
Meine ist 5125050864Die wird bei Geburt ausgegeben, steht auch auf den Unterlagen des Finanzamtes, Arbeitsamtes...die suchen einem mit dieser Nummer im Computer.
Und fragen auch zB beider krankenkasse nach, wenn ich den Arztkostenanteil, der nicht von der Krankenkasse bezahlt wird, von der Steuer absetzen will.
Die Nummer steht sogar auf dem dog tag vom Militär - zumindest in Dänemark, andere hab ich noch nie gesehen.
Naja, ob eine Buchstabenkombination (=Name) oder Ziffern, so schlimm ist das doch nicht???
Liebe Grüße aus Wien
Laura>Liebe Foris,
>der Entwurf des Finanzausschusses zur Änderung der Abgabenordnung enthält Erschreckendes:
>Zukünftig soll jeder ab der Geburt eine eineindeutige, sich niemals ändernde Identifikationsnummer erhalten, die assoziiert wird Namen, Vornamen, Künstlernamen, Alias, Geburtsnamen, Adresse, Finanzamt, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht - kurz mit allem was bei den Einwohnermeldeämtern verzeichnet - und dem zuständigen Finanzamt. Diese Nummer muß in allen Geschäften mit dem Finanzamt angegeben werden. Sie kann an andere öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen weitergereicht werden, wenn die sie aufgrund einer Rechtsvorschrift erheben dürfen, oder zum Datenaustausch mit den Finanzämtern brauchen!! Also zum Beispiel Banken, wenn sie die Quellensteuer melden, was sie ja jetzt schon tun!
>Diese ID wird bei der Geburt aufgrund einer Meldung des Einwohnermeldeamtes automatisch an jedes Baby vergeben, egal ob es schon steuerpflichtig ist, oder es jemals wird!!!!
>Beim Tod (und erst dann!) wird sie dann wieder gelöscht.
>Für jedes Wirtschaftsunternehemen, das man jemals betreibt, wird es eine eineindeutige Wirtschafts-Identifikationsnummer geben. Für die gilt Entsprechendes wie für die persönliche ID-Nr.
>Und das Ganze soll gelten ab 2004, wenn es in der Sitzung des Bundestages so durch geht, wie der Finanzausschuss es in diesem Entwurf empfohlen hat.
>Jetzt fehlt nur noch die Tätowierung oder der Chip, dann ist alles komplett.
>Leute, ich weiß nicht, ob ich kotzen oder heulen soll. Das dürfen wir nicht zulassen!!
>ITOma
>Hier der Text:
>-------------------------------------------------------------------------------
>elektronische Vorab-Fassung*
>Artikel 7
>Änderung der Abgabenordnung
>Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung
>vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt
>geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I
>S. ...), wird wie folgt geändert:
>Artikel 7
>Änderung der Abgabenordnung
>Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung
>vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt
>geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I
>S....), wird wie folgt geändert:
>0. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 139
>Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen“
>folgender Unterabschnitt eingefügt:
>„3. Unterabschnitt
>Identifikationsmerkmal
>§ 139a Identifikationsmerkmal
>§ 139b Identifikationsnummer
>§ 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer
>§ 139d Verordnungsermächtigung“
>1. Dem § 27 werden folgende Sätze angefügt:
>„Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann den
>Betroffenen auffordern, innerhalb einer angemessenen
>Frist die Zustimmung zu erklären. Die Zustimmung gilt
>als erteilt, wenn der Betroffene nicht innerhalb dieser
>Frist widerspricht. Der Betroffene ist auf die Wirkung
>seines Schweigens ausdrücklich hinzuweisen.“
>1. u n v e r ä n d e r t
>2. In § 138 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz werden die
>Wörter „nach amtlichem Vordruck“ durch die Wörter
>„nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck“ ersetzt.
>2. u n v e r ä n d e r t
>2a. Nach § 139 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:
>„3. Unterabschnitt
>Identifikationsmerkmal
>§ 139a
>Identifikationsmerkmal
>(1) Das Bundesamt für Finanzen teilt jedem
>Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen
>Identifizierung in Besteuerungsverfahren ein
>einheitliches und dauerhaftes Merkmal
>(Identifikationsmerkmal) zu, das bei Anträgen,
>Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber
>Finanzbehörden anzugeben ist. Es besteht aus einer
>Ziffernfolge, die nicht aus anderen Daten über den
>Steuerpflichtigen gebildet oder abgeleitet werden
>darf; die letzte Stelle ist eine Prüfziffer. Natürliche
>Personen erhalten eine Identifikationsnummer,
>wirtschaftlich Tätige eine Wirtschafts-
>Identifikationsnummer. Der Steuerpflichtige ist über
>die Zuteilung eines Identifikationsmerkmals
>unverzüglich zu unterrichten.
>(2) Steuerpflichtiger im Sinne dieses
>Unterabschnitts ist jeder, der nach einem
>Steuergesetz steuerpflichtig ist.
>(3) Wirtschaftlich Tätige im Sinne dieses
>Unterabschnitts sind:
>1. natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind,
>2. juristische Personen,
>3. Personenvereinigungen.
>§ 139b
>Identifikationsnummer
>(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine
>Identifikationsnummer erhalten. Jede
>Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben
>werden.
>(2) Die Finanzbehörden dürfen die
>Identifikationsnummer nur erheben und verwenden,
>soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
>Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift
>die Erhebung oder Verwendung der
>Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder
>anordnet. Andere öffentliche oder nicht öffentliche
>Stellen dürfen
>1. die Identifikationsnummer nur erheben oder
>verwenden, soweit dies für Datenübermittlungen
>zwischen ihnen und den Finanzbehörden
>erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die
>Erhebung oder Verwendung der
>Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder
>anordnet,
>2. ihre Dateien nur insoweit nach der
>Identifikationsnummer ordnen oder für den
>Zugriff erschließen, als dies für regelmäßige
>Datenübermittlungen zwischen ihnen und den
>Finanzbehörden erforderlich ist.
>Vertragsbestimmungen und
>Einwilligungserklärungen, die darauf gerichtet sind,
>eine nach den vorstehenden Bestimmungen nicht
>zulässige Erhebung oder Verwendung der
>Identifikationsnummer zu ermöglichen, sind
>unwirksam.
>(3) Das Bundesamt für Finanzen speichert zu
>natürlichen Personen folgende Daten:
>1. Identifikationsnummer,
>2. Wirtschafts-Identifikationsnummern,
>3. Familienname,
>4. frühere Namen,
>5. Vornamen,
>6. Doktorgrad,
>7. Ordensnamen/Künstlernamen,
>8. Tag und Ort der Geburt,
>9. Geschlecht,
>10. gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,
>11. zuständige Finanzämter,
>12. Sterbetag.
>(4) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten werden
>gespeichert, um
>1. sicherzustellen, dass eine Person nur eine
>Identifikationsnummer erhält und eine
>Identifikationsnummer nicht mehrfach vergeben
>wird,
>2. die Identifikationsnummer eines
>Steuerpflichtigen festzustellen,
>3. zu erkennen, welche Finanzämter für einen
>Steuerpflichtigen zuständig sind,
>4. Daten, die aufgrund eines Gesetzes oder nach
>über- und zwischenstaatlichem Recht
>entgegenzunehmen sind, an die zuständigen
>Stellen weiterleiten zu können,
>5. den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen
>durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben
>zu ermöglichen.
>(5) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für
>die in Absatz 4 genannten Zwecke verwendet
>werden.
>(6) Zum Zwecke der erstmaligen Zuteilung der
>Identifikationsnummer übermitteln die
>Meldebehörden dem Bundesamt für Finanzen für
>jeden in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger
>Wohnung oder Hauptwohnung im Melderegister
>registrierten Einwohner folgende Daten:
>1. Familienname,
>2. frühere Namen,
>3. Vornamen,
>4. Doktorgrad,
>5. Ordensnamen/Künstlernamen,
>6. Tag und Ort der Geburt,
>7. Geschlecht,
>8. gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung
>oder der Hauptwohnung.
>Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 erfolgt ab
>dem Zeitpunkt der Einführung des
>Identifikationsmerkmals, der durch
>Rechtsverordnung des Bundesministeriums der
>Finanzen aufgrund von § 5 des
>Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
>bestimmt wird. Das Bundesamt für Finanzen teilt der
>zuständigen Meldebehörde die dem
>Steuerpflichtigen zugeteilte Identifikationsnummer
>zur Speicherung im Melderegister mit.
>(7) Die Meldebehörden haben im Falle der
>Speicherung einer Geburt im Melderegister sowie im
>Falle der Speicherung einer Person, für die bisher
>keine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist,
>dem Bundesamt für Finanzen die Daten nach
>Absatz 6 Satz 1 zum Zwecke der Zuteilung der
>Identifikationsnummer zu übermitteln. Absatz 6
>Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
>(8) Die Meldebehörde teilt dem Bundesamt für
>Finanzen Änderungen der in Absatz 6 Satz 1 Nr. 1
>bis 8 bezeichneten Daten sowie bei Sterbefällen den
>Sterbetag unter Angabe der Identifikationsnummer
>mit.