Die Zahl des Tieres ab 2004 hier in Deutschland?!!
Geschrieben von IT Oma am 21. November 2003 16:16:31:
Als Antwort auf: NACHRICHTEN (21.11.2003) (o.T.) geschrieben von Mario am 21. November 2003 06:51:53:
Liebe Foris,
der Entwurf des Finanzausschusses zur Änderung der Abgabenordnung enthält Erschreckendes:Zukünftig soll jeder ab der Geburt eine eineindeutige, sich niemals ändernde Identifikationsnummer erhalten, die assoziiert wird Namen, Vornamen, Künstlernamen, Alias, Geburtsnamen, Adresse, Finanzamt, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht - kurz mit allem was bei den Einwohnermeldeämtern verzeichnet - und dem zuständigen Finanzamt. Diese Nummer muß in allen Geschäften mit dem Finanzamt angegeben werden. Sie kann an andere öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen weitergereicht werden, wenn die sie aufgrund einer Rechtsvorschrift erheben dürfen, oder zum Datenaustausch mit den Finanzämtern brauchen!! Also zum Beispiel Banken, wenn sie die Quellensteuer melden, was sie ja jetzt schon tun!
Diese ID wird bei der Geburt aufgrund einer Meldung des Einwohnermeldeamtes automatisch an jedes Baby vergeben, egal ob es schon steuerpflichtig ist, oder es jemals wird!!!!
Beim Tod (und erst dann!) wird sie dann wieder gelöscht.
Für jedes Wirtschaftsunternehemen, das man jemals betreibt, wird es eine eineindeutige Wirtschafts-Identifikationsnummer geben. Für die gilt Entsprechendes wie für die persönliche ID-Nr.
Und das Ganze soll gelten ab 2004, wenn es in der Sitzung des Bundestages so durch geht, wie der Finanzausschuss es in diesem Entwurf empfohlen hat.Jetzt fehlt nur noch die Tätowierung oder der Chip, dann ist alles komplett.
Leute, ich weiß nicht, ob ich kotzen oder heulen soll. Das dürfen wir nicht zulassen!!
ITOma
Hier der Text:
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elektronische Vorab-Fassung*Artikel 7
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt
geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I
S. ...), wird wie folgt geändert:
Artikel 7
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt
geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I
S....), wird wie folgt geändert:
0. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „§ 139
Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen“
folgender Unterabschnitt eingefügt:
„3. Unterabschnitt
Identifikationsmerkmal
§ 139a Identifikationsmerkmal
§ 139b Identifikationsnummer
§ 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer
§ 139d Verordnungsermächtigung“
1. Dem § 27 werden folgende Sätze angefügt:
„Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann den
Betroffenen auffordern, innerhalb einer angemessenen
Frist die Zustimmung zu erklären. Die Zustimmung gilt
als erteilt, wenn der Betroffene nicht innerhalb dieser
Frist widerspricht. Der Betroffene ist auf die Wirkung
seines Schweigens ausdrücklich hinzuweisen.“
1. u n v e r ä n d e r t
2. In § 138 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz werden die
Wörter „nach amtlichem Vordruck“ durch die Wörter
„nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck“ ersetzt.
2. u n v e r ä n d e r t
2a. Nach § 139 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:
„3. Unterabschnitt
Identifikationsmerkmal
§ 139a
Identifikationsmerkmal
(1) Das Bundesamt für Finanzen teilt jedem
Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen
Identifizierung in Besteuerungsverfahren ein
einheitliches und dauerhaftes Merkmal
(Identifikationsmerkmal) zu, das bei Anträgen,
Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber
Finanzbehörden anzugeben ist. Es besteht aus einer
Ziffernfolge, die nicht aus anderen Daten über den
Steuerpflichtigen gebildet oder abgeleitet werden
darf; die letzte Stelle ist eine Prüfziffer. Natürliche
Personen erhalten eine Identifikationsnummer,
wirtschaftlich Tätige eine Wirtschafts-
Identifikationsnummer. Der Steuerpflichtige ist über
die Zuteilung eines Identifikationsmerkmals
unverzüglich zu unterrichten.
(2) Steuerpflichtiger im Sinne dieses
Unterabschnitts ist jeder, der nach einem
Steuergesetz steuerpflichtig ist.
(3) Wirtschaftlich Tätige im Sinne dieses
Unterabschnitts sind:
1. natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind,
2. juristische Personen,
3. Personenvereinigungen.
§ 139b
Identifikationsnummer
(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine
Identifikationsnummer erhalten. Jede
Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben
werden.
(2) Die Finanzbehörden dürfen die
Identifikationsnummer nur erheben und verwenden,
soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift
die Erhebung oder Verwendung der
Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder
anordnet. Andere öffentliche oder nicht öffentliche
Stellen dürfen
1. die Identifikationsnummer nur erheben oder
verwenden, soweit dies für Datenübermittlungen
zwischen ihnen und den Finanzbehörden
erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die
Erhebung oder Verwendung der
Identifikationsnummer ausdrücklich erlaubt oder
anordnet,
2. ihre Dateien nur insoweit nach der
Identifikationsnummer ordnen oder für den
Zugriff erschließen, als dies für regelmäßige
Datenübermittlungen zwischen ihnen und den
Finanzbehörden erforderlich ist.
Vertragsbestimmungen und
Einwilligungserklärungen, die darauf gerichtet sind,
eine nach den vorstehenden Bestimmungen nicht
zulässige Erhebung oder Verwendung der
Identifikationsnummer zu ermöglichen, sind
unwirksam.
(3) Das Bundesamt für Finanzen speichert zu
natürlichen Personen folgende Daten:
1. Identifikationsnummer,
2. Wirtschafts-Identifikationsnummern,
3. Familienname,
4. frühere Namen,
5. Vornamen,
6. Doktorgrad,
7. Ordensnamen/Künstlernamen,
8. Tag und Ort der Geburt,
9. Geschlecht,
10. gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,
11. zuständige Finanzämter,
12. Sterbetag.
(4) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten werden
gespeichert, um
1. sicherzustellen, dass eine Person nur eine
Identifikationsnummer erhält und eine
Identifikationsnummer nicht mehrfach vergeben
wird,
2. die Identifikationsnummer eines
Steuerpflichtigen festzustellen,
3. zu erkennen, welche Finanzämter für einen
Steuerpflichtigen zuständig sind,
4. Daten, die aufgrund eines Gesetzes oder nach
über- und zwischenstaatlichem Recht
entgegenzunehmen sind, an die zuständigen
Stellen weiterleiten zu können,
5. den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen
durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben
zu ermöglichen.
(5) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für
die in Absatz 4 genannten Zwecke verwendet
werden.
(6) Zum Zwecke der erstmaligen Zuteilung der
Identifikationsnummer übermitteln die
Meldebehörden dem Bundesamt für Finanzen für
jeden in ihrem Zuständigkeitsbereich mit alleiniger
Wohnung oder Hauptwohnung im Melderegister
registrierten Einwohner folgende Daten:
1. Familienname,
2. frühere Namen,
3. Vornamen,
4. Doktorgrad,
5. Ordensnamen/Künstlernamen,
6. Tag und Ort der Geburt,
7. Geschlecht,
8. gegenwärtige Anschrift der alleinigen Wohnung
oder der Hauptwohnung.
Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 erfolgt ab
dem Zeitpunkt der Einführung des
Identifikationsmerkmals, der durch
Rechtsverordnung des Bundesministeriums der
Finanzen aufgrund von § 5 des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
bestimmt wird. Das Bundesamt für Finanzen teilt der
zuständigen Meldebehörde die dem
Steuerpflichtigen zugeteilte Identifikationsnummer
zur Speicherung im Melderegister mit.
(7) Die Meldebehörden haben im Falle der
Speicherung einer Geburt im Melderegister sowie im
Falle der Speicherung einer Person, für die bisher
keine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist,
dem Bundesamt für Finanzen die Daten nach
Absatz 6 Satz 1 zum Zwecke der Zuteilung der
Identifikationsnummer zu übermitteln. Absatz 6
Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(8) Die Meldebehörde teilt dem Bundesamt für
Finanzen Änderungen der in Absatz 6 Satz 1 Nr. 1
bis 8 bezeichneten Daten sowie bei Sterbefällen den
Sterbetag unter Angabe der Identifikationsnummer
mit.
- Re: Die Zahl des Tieres ab 2004 hier in Deutschland?!! reinbein 24.11.2003 08:59 (5)
- Re: Die Zahl des Tieres ab 2004 hier in Deutschland?!! Aldebaran 26.11.2003 07:07 (0)
- Re: Die Zahl des Tieres ... Ruhrgebietler 25.11.2003 06:40 (3)
- Wieder mal Äpfel und Birnen franke43 25.11.2003 07:30 (2)
- nö Ruhrgebietler 25.11.2003 13:12 (0)
- ja, die Illus hatten auch schon bessere Zeiten.... ;-) (o.T.) Fleecer 25.11.2003 08:50 (0)
- 5125050864 Laura 21.11.2003 22:40 (0)