Re: Vor der Einführung des Kardinalskollegiums 1059 gab es das häufig
Geschrieben von Theo Stuss am 22. Dezember 2005 14:05:33:
Als Antwort auf: Re: Frage an Hubert: "anomale" Sedisvakanz geschrieben von Hubert am 22. Dezember 2005 12:39:48:
Hallo Hubert,
bis 1059 galt das antike Recht, daß nämlich das ganze katholische Volk Roms (nur die Männer), der Klerus und drei Bischöfe innerhalb Latiums Bischöfe das Stimmrecht hatten, wobei der Kaiser, oder seine Legaten bestätigen mußten.
Als dann bewaffnete Adelsparteien die freie Wahl verunmöglichten, konnte eine durch Waffengewalt ferngehaltene Partei die Wahl anfechten, oder sie machten ihren Kandidaten zum Papst, der natürlich auch zweifelhaft war.
Ende des 8. Jhr. gab es den ersten Fall, Konstantin II., der sich sogar 11 Monate gehalten hatte, ohne daß es einen Gegenkandidaten gegeben hätte. Trotz gilt er allgemein nicht als Papst. Ende des 9. Jhr. wurde es immer komplizierter, erst recht, als durch bewaffneten Zwang auferlegte "Päpste" auch noch den Papst Formosus ausgegraben und verurteilt hatten. Die grundlose Nichtigerklärung der Weihen des Formosus war sogar ein theologischer Irrtum.
Dann kam wieder ein Nachfolger, der den Formosus rehabilitierte, was ihn schnell das Leben kostete; der wieder hatte einen Nachfolger, der Formosus und den Rehabilitator exkommunizierte usw.
Eine gewisse Morazia aus der Familie der Theophylakten nahm so intensive Einfluß, daß viele Wahlen ungültig waren. Unliebsame Päpste ließ sie ermorden. Der Rest der Welt hatte wegen der Wikinger anderes zu tun.
Kurios ist auch der Fall des Gegenpastes Leos VIII., der ein Protege von Kaiser Otto dem Großen war. Nachdem er zwei Päpsten widerstanden hatte, blieb er allein übrig und wurde dann anerkannt. Einige Autoren halten ihn heute noch nicht für einen kanonischen Papst. Allerdings machten die Wirren der Zeit ein Eingreifen des Kaisers notwendig.
Die Reform aus dem Jahre 1059 machte die Rechtslage bedeutend klarer. Übrigens, Kardinal ist nur jemand, der in den römischen Klerus inkardiniert ist, auch heute noch. Es gibt keinerlei Rechtsanspruch auf eine internationale Besetzung des Kardinalskollegiums. Nur Mitglieder des stadtrömischen Klerus können Kardinäle sein, deswegen müssen neu ernannten Kardinäle auch erscheinen und von ihrer Titelkirche in Rom selbst Besitz ergreifen.
Im Falle einer ungültigen Papstwahl, gemäß der Bulle Pauls IV. aus der Zeit des Konzils von Trient, deren §3 und 6 z.B. in den Kanon 188 des Kirchenrechtes von 1917 eingegangen waren, ist es zweifelhaft, ob die Weltkirche einen Papst wÄhlen dürfte. Im Notfall müssen alle denjenigen anerkennen, den rechtgläubige Römer als ihren Bischof anerkennen. Die Zustimmung der Weltkirche kann die Zustimmung der römischen Diözese nicht ersetzen.
Mit Grüßen zum ausgehenden Advent,
Theo
- interessant (owT) Georg 22.12.2005 19:50 (0)
- Re: Vor der Einführung des Kardinalskollegiums 1059 gab es das häufig Hubert 22.12.2005 14:13 (3)
- Re: Vor der Einführung des Kardinalskollegiums 1059 gab es das häufig Valanice 22.12.2005 23:08 (2)
- Re: Das ist die Camaura Theo Stuss 23.12.2005 10:51 (1)
- IL CAMAURO - der Camauro Mirans 23.12.2005 11:59 (0)