Re: Warnungen und Stiernacken
Geschrieben von Apollo am 28. November 2005 17:24:24:
Als Antwort auf: Re: Warnungen und Stiernacken geschrieben von LEO am 28. November 2005 15:29:
>Dazu der Gesetzestext:
>Gesetzlichen Grundlagen der Bundeswehr
>liegen für die Streitkräfte in Art. 87a GG
>für die Bundeswehrverwaltung in Art. 87b GG.
>In der Friedenszeit liegt die Befehlsgewalt über die Streitkräfte beim Verteidigungsminister gem. Art. 65a GG>Im Verteidigungsfall geht die Befehlsgewalt gem. Art. 115b GG auf den Bundeskanzler über.
>Schaltet sich die Nato ein, so unterliegt die BW dem Befehl der Nato.Danke sehr! LEO
und wir wissen ja, dass bei einem "Verteidigungsfall"...auch der Bündnisfall in der NATO eintritt, nicht wahr..?
> NATO-Verteidigungsfall
Die NATO ist ein Verteidigungsbündnis, und der NATO-Rat hat am 12. September Beistandsbeschlüsse unter Bezug auf Artikel 5 des NATO-Vertrags vom 4. April 1949 gefasst. Zum ersten Mal in der Geschichte der Allianz. Ist damit nun wirklich der »Verteidigungsfall« eingetreten, wie gern behauptet wird? Für die NATO als solche gibt es diesen Verteidigungsfall genau genommen nicht, sondern nur für ihre Mitgliedsstaaten. Hält eine - oder halten mehrere - der Vertragsparteien den Verteidigungsfall für eingetreten und stimmen die anderen dem zu, befinden sich alle im Verteidigungsfall, sind einander zu Beistand verpflichtet. Sie nehmen dann für entsprechende Maßnahmen das Recht auf Selbstverteidigung nach Artikel 51 der UN-Charta in Anspruch, auch wenn sie nicht selbst angegriffen wurden. »Die Vertragsparteien«, so heißt es im ersten Satz von Artikel 5 des NATO-Vertrags, »stimmen darin überein, daß ein bewaffneter Angriff auf einen oder mehrere von ihnen [...] als Angriff auf alle von ihnen angesehen wird [...]«.
Das ist dann der »Bündnisfall«, der für alle Vertragsparteien den »NATO-Verteidigungsfall« konstituiert. Der jedoch muss nicht mit dem jeweils national definierten »Verteidigungsfall« übereinstimmen. Dies ist besonders für Deutschland mit Blick auf das Grundgesetz wichtig. Art. 115a GG setzt zur Feststellung des Verteidigungsfalles voraus, »daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht«. Dies muss beim »Bündnisfall« nicht zutreffen. Dieser letztere »Fall« findet allerdings über Art. 24 indirekt Eingang in das Grundgesetz: »Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen.« Er ist dann zugleich durch das Grundgesetz ermächtigt, in die »Beschränkungen seiner Hoheitsrechte« einzuwilligen. <
gruss apollo