meine Studie zum Pontifikale Pauls VI. ist fertig
Geschrieben von Theo Stuss am 15. Mai 2005 15:27:01:
Hallo Foris,
interessierte, vor allem Katholiken, dürfen sich gerne an mich wenden.Das Thema ist insofern für das Prophezeiungsforum wichtig, als daß die Frage, ob Benedikt XVI. überhaupt Bischof ist, in die katastrophale Lage hineinspielt, die Teil der gesamten Krise ist, welche mit der Flucht eines Papstes aus dem Vatikan enden wird. Eine erste Version ist schon von Kardinal Meisner unter dem Aktenzeichen Jr.-Nr. 101 032 I 81 durch Kaplan Oliver Boss vor Monaten angefordert worden.
Diese Aufarbeitung ist um sehr ausführliche Anhänge erweitert und einige sekundäre Details wurden berichtigt, z.B. hatte ich mich ursprünglich auf eine Darstellung von Bischof Tissier de Mallerai verlassen, der selbst ungeprüft einen Text des Sedisvakantisten Rama Coomaraswamy begutachtet hatte. Der indische Sedisvakantist hatte fatalerweise durch einen Tippfehler das Wörtchen "in" in die Form der Promulgation Poniticalis romani Recognitio, welche dem neuen Pontifikale Gesetzeskraft verleiht, eingeführt und dadurch den Text der Konzilskirche ungewollt verbessert. Bischof Tissier de Mallerais hielt deshalb die Kritik Coomaraswamys für unberechtigt und hatte sich dann gar nicht weiter mit seiner Studie beschäftigt. Dieser Fehler in meiner ursprünglichen Studie konnte für Verwirrung sorgen.
Leser sollten fließend Deutsch, Latein, Französisch und Englisch können. Die Arbeit im WORD-Format besitzt eine Fülle von Fußnoten, die Links zuf Internet-Seiten der Quellen enthalten. Dadurch werden die zitierten Quellen selbst durch Anklicken vefügbar.
Ich habe modernistische (auch vatikanische), sedisvakantistische, orthodoxe, nestorianische und westsyrische Links verarbeitet.
Pfingstgrüße,
Th.St.
Auszug:
Monseigneur Fellay, Generaloberer der Priesterbruderschaft St.Pius X.
Monseigneur,
Bitte erlauben Sie mir, Ihnen noch folgende Erwägungen zum zweiten Teil des Weihegebetes zur Bischofsweihe nach den Normen Pauls VI. zukommen zu lassen, soweit sie den zweiten Teil nach der offiziellen Form betreffen.
Folgender Satz könnte als Form genügen:
Da, cordium cognitor Pater, huic servo tuo, quem elegisti ad Episcopatum, ut pascat gregem sanctum tuum, et summum sacerdotium tibi exhibeat sine reprehensione, serviens tibi nocte et die...
Im Prinzip könnte dieser Satz wirklich Form sein. Er ist es offiziell aber nicht. Folgende Sätze kommen im Weihetext erklärend hinzu.
...ut incessanter vultum tuum propitium reddat et offerat dona sanctae Ecclesiae tuae;...
Der Erwählte ist doch schon Priester. Sicherlich soll er als Bischof weiterhin das tun, was er schon als Priester getan hat, nämlich die Messe die zelebrieren, aber macht ihn das zum Bischof? Der Satz hat also nur poëtischen Sinn.
....da ut virtute Spiritus summi sacerdotii habeat potestatem dimittendi peccata secundum mandatum suum...
Schon der Priester kann Sünden nachlassen. Wenn man hier auf die Jurisdiktion als solche Abzielen will, so ist auch diese beim Bischof nicht schrankenlos, was der Text auch nicht sagt. In der alten Priesterweihe erhält der Priester die Beichtvollmacht nach der eigentlichen Weihe durch den Bischof, dem er Gehorsam schuldet. Wie auch immer, der Erwählte erhält etwas, was er als Priester bereits besitzt, mindestens dem Vermögen nach. Diese Formulierung ist aber bei Hippolyt verständlich, als auch im Falle der Apostolischen Konstitutionen, wegen der Weihe "per saltum". Der Erwählte ist den apokryphen Richtlinien zufolge sogar ungeweihter, männlicher Laie, vom Volk gewählt.
....; ut distribuat munera secundum praeceptum tuum ....
Die Verteilung der Ämter geschieht also nach einer Vorschrift Gottes. Besser wäre es gewesen zu sagen:
....; ut distribuat munera secundum praecepta in Ecclesia tradita (Codicis Juris Canonici)....
Der Bischof ist bei Erteilung der Weihen eben nicht nur an göttliches Recht gebunden, sondern auch an kirchliches Recht. Auch dieser Satz ist auf dem Hintergrund der Apostolischen Konstitutionen zu verstehen, denn der "Bischof" hat ja für die Weihen sein Presbyterium befragen und darf nicht ohne sie weihen. Ist dies ein Hinweis auf die Verpflichtung zur Kollegialität? Das apokryphe Buch sieht darin ein Gebot Gottes und der Apostel. Wie auch immer, die Weihegewalt definiert tatsächlich den Bischof, sie darf aber keine Schranken von Seiten demokratischer Gremien kennen, die "Gottes Gebot" auslegen.
Dann soll der Bischof alle Fesseln lösen.
"....et solvat omne vinculum secundum potestatem quam dedisti Apostolis..."
Was ist das denn? Im Hippolyt-Kanon, gleich nach dem Weihegebet steht, in der ersten Messe des neugeweihten Bischofs, ist von Christus so die Rede, "..ut mortem solvat et vincula diaboli dirumpat...". Es ist anscheinden nicht die Rede hier von binden und lösen, "ligare et solvere". Hier sind die Fesseln des Todes gemeint und auch die Bessenheit, was in inniger Beziehung zur Taufe steht. Das VIII. Buch der Apost.Konst. kennt eigens in der Messe, ebenfalls nach der Weihe, die Hinausweisung der Energumenen, der Besessenen. Sollte hier ursprünglich also dem Erwählten auch noch die Taufvollmacht vermittelt werden und so "per saltum" zum Diakon (Taufe), Priester (Messopfer und Beichte) und Bischof (Hirt der weidet und weiht) geweiht werden? Wie auch immer, die Vermittlung einer solchen Vollmacht ist für die Bischofsweihe nicht notwendig, wenn der Erwählte ein Priester ist.
Es bleibt also:
Da, cordium cognitor Pater, huic servo tuo, quem elegisti ad Episcopatum, ut pascat gregem sanctum tuum, et summum sacerdotium tibi exhibeat sine reprehensione, serviens tibi nocte et die.......; ut distribuat munera secundum praeceptum tuum ....
Hier bleibt die Unklarheit, was bei Paul VI. mit "praeceptum tuum" gemeint sein soll. Die antike Quelle selbst läßt keinen Zweifel, das "Gebot Gottes" ist der demokratische Entscheid. Ein Nachhall des Aufruhrs in Korinth zur Zeit des Klemens von Rom, der sich in Hippolyts Kirchenordnung niedergschlagen hatte? Sollte die Gewalt des Bischofs tatsächlich dadurch beschränkt werden, daß er gar nicht mehr dem Papst, sondern vielmehr seinen lokalen Gremien unterworfen sein sollte und sollte sich das so im Weihetext niedergeschlagen haben, dann wird hier eigentlich gar nicht die Gewalt vermittelt, die Holzer in seiner Studie im Text vorzufinden meint. Die pastorale Praxis und die rechtliche Stellung der Bischofskonferenzen im neuen CIC gegenüber dem einzelnen Bischof vermitteln dieses Bild. Sollte doch einmal heutzutage ein Bischof wiederholt versuchen, Kandidaten gegen das mehrfache Votum der Bischofskonferenz und aller pastoralen Gremien zum Priester zu weihen.
Trotz allem, die Intention im Ritus bezieht sich nicht auf diese Ersatzform. Wenn nun eine doppelte Handausstreckung (in einigen landssprachlichen Rubriken vorgesehen) sich auf das gesamte Weihegebet bezieht, könnte man diese Ersatzform einschließen. Dann bliebe aber noch das Problem des Filioque in der offiziellen Form. Ein Gott, bei dem das Filoque definitiv ausgeschlossen wird, ist kein christlicher Gott. Die Frage der Einheit von Materie und Form, gestört durch die Art der Evangelienauflegung, bleibt ebenfalls ein starker Wermutstropfen.
Es ist intessant an dieser Stelle zu bemerken, daß die anglikanische Episkopalkirche genau diesen letzten Teil des Weihegebetes stark um geänder hat. Der erste Teil geht noch:
"Da cordis cognitor Pater super hunc servum tuum quem elegisti ad episcopatum pascere gregem Christi, et primatum sacerdotii tibi exhibere sine reprehensione servientem noctu et die...", dann aber wird die Sache so weiterdefiniert, "in ministerio reconciliationis, et veniam pronuntiare in Nomine tuo, et offere dona sancta, et prudenter praeesse vitae operique Ecclesiae."
Es kommt die protestantische Lehre vom Zuspruch der Sündenvergebung zutage, "in ministerio reconciliationis, et veniam pronuntiare in Nomine tuo". Von einer Weihevollmacht wird dann überhaupt nicht mehr gesprochen. Das anglikanische Gebet kennt auch keine doppelte Handausstreckung während der Weihe, sondern nur die Handauflegung während der Form durch alle drei weihenden Personen, "Nunc Episcopus Praesidens et Episcopi alii manus super caput episcopi electi imponunt, simul dicentes:
N. fac igitur, Pater, episcopum in Ecclesia tua. Effunde super eum virtutem quae a te est, principalis Spiritus quem dedisti dilecto Filio tuo Iesu Christo, quod donavit sanctis apostolis qui constituerunt Ecclesiam per singula loca, sanctificationem tuam in gloriam et laudem indeficientem Nomini tuo."
Principalis wird wörtlich mit princely (fürstlich) übersetzt, was aber bei den Anglikanern nur nobel bedeuteten soll, wie der spanische Text der anglikanischen Diözese von San Diego zeigt, noble Espiritu.
- Gott als Bürokrat ? franke43 20.5.2005 08:58 (0)
- Re: meine Studie zum Pontifikale Pauls VI. ist fertig Ahmad Fahmi 15.5.2005 18:00 (2)
- Re: Es handelt sich um eine Studie bezüglich der neuen Bischofsweihen Theo Stuss 17.5.2005 19:16 (1)
- Re: Es handelt sich um eine Studie bezüglich der neuen Bischofsweihen Ahmad Fahmi 18.5.2005 18:21 (0)