Re: Frage zum EU Haftbefehl

Geschrieben von J.Schäfer am 07. Februar 2005 02:36:

Als Antwort auf: Frage zum EU Haftbefehl geschrieben von Johannes am 07. Februar 2005 01:25:56:

>Hallo Forum,
>den Berichten zufolge ist der EU-Haftbefehl ja bereits in nationales deutsches Recht umgesetzt worden, eben deshalb entscheidet derzeit ja auch das Verfassungsgericht über den ersten Fall, in dem ein Deutscher an das Ausland ausgeliefert werden soll.
>Kann mir jemand sagen, wo ich den Text des deutsches Gesetzes finde und am besten auch die EU Regelung, die damit umgesetzt werden soll?

ist schon 2002 im GG geändert worden

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/index.html


GG Art 16
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der
Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des
Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine
abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
o

der an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche
Grundsätze gewahrt sind.

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/irg/__83a.html

IRG § 83a Auslieferungsunterlagen

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in § 10 genannten Unterlagen oder ein Europäischer Haftbefehl übermittelt wurden, der folgende Angaben enthalten soll:

1. die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbeschluss des Rates vom 13.
Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren
zwischen den Mitgliedstaaten näher beschrieben wird, und die
Staatsangehörigkeit des Verfolgten,
2. die Bezeichnung und die Anschrift der ausstellenden Justizbehörde,
3. die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere
vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung
vorliegt,
4. die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, einschließlich der
gesetzlichen Bestimmungen,
5. die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde,
einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der
gesuchten Person, und
6. die für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich
vorgesehene Höchststrafe oder im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen
Urteils die verhängte Strafe.

(2) Die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Auslieferung nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen, die die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben enthält, oder der diese Angaben nachgereicht wurden, gilt als Europäischer Haftbefehl.
Fußnote

Anderseits interesieren sich die BRD "Gerichte" wenig über Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg.


bei Vafk.de unter Kindesraub schauen

Staatlicher Kindesraub in Deutschland - trotz eines Urteils vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg

Teredo.de

mfg.
Joachim Schäfer





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