Re: Staatsangehörigkeitsgesetz §13
Geschrieben von franz_liszt am 10. März 2004 20:20:21:
Als Antwort auf: Re: Skul & Bones - also objektiv eine Skullokratie? geschrieben von Pez am 10. März 2004 16:55:38:
StAG § 13
Ein ehemaliger Deutscher, der sich nicht im Inland niedergelassen hat, kann /* von dem Bundesstaat, dem er früher angehört hat, */ auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 entspricht; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von einem solchen abstammt oder als Kind angenommen ist. Vor der Einbürgerung ist dem /* Reichskanzler */ Mitteilung zu machen; die Einbürgerung unterbleibt, wenn der /* Reichskanzler */ Bedenken erhebt.