Re: Staatsangehörigkeitsgesetz §13

Geschrieben von franz_liszt am 10. März 2004 20:20:21:

Als Antwort auf: Re: Skul & Bones - also objektiv eine Skullokratie? geschrieben von Pez am 10. März 2004 16:55:38:

StAG § 13

Ein ehemaliger Deutscher, der sich nicht im Inland niedergelassen hat, kann /* von dem Bundesstaat, dem er früher angehört hat, */ auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 entspricht; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von einem solchen abstammt oder als Kind angenommen ist. Vor der Einbürgerung ist dem /* Reichskanzler */ Mitteilung zu machen; die Einbürgerung unterbleibt, wenn der /* Reichskanzler */ Bedenken erhebt.




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