Aus "Vereinbarkeit der Sakramente des Priestertums und der Ehe"

Geschrieben von Suchender am 25. Februar 2005 09:21:

Als Antwort auf: Re: Beten gegen den Papst? @ Baddy geschrieben von Tecumseh am 25. Februar 2005 08:01:12:

>Du kennst Dich da besser aus als ich, deshalb habe ich eine Frage:
>Stimmt es, daß ein Papst um ca. 1200 - 1400 beschlossen hat, daß seine Priester nicht mehr heiraten dürfen, weil er selbst vermutlich homosexuell war und den Grund vorschob, sich besser auf den lieben Gott konzwentrieren zu können, wenn man mit Gott verheiratet ist?
>Diese Frage meine ich ernst!
>Grüße
>T.

1.
Da alle Sakramente der Kirche aus derselben Quelle, nämlich von Christus her stammen, können Priesterweihe und Ehesakrament nicht unvereinbar sein, sondern müssen im selben Empfänger zusammenkommen können, wie im Osten, so im Westen der Kirche.

Das II. Laterankonzil von 1139 verurteilte in Canon 23 diejenigen als Häretiker, "die die Sakramente des Leibes und Blutes Christi, die Kindertaufe, das Priestertum und die übrigen kirchlichen Weihestufen und den rechtmäßigen Ehebund verurteilen" (1). Hier werden Priestertum und Ehe gleichrangig nebeneinander gestellt. Es ist für einen Katholiken also nicht möglich, die sakramentale Würde der Ehe zu bestreiten. Sie beruht auf der menschlichen Würde der Frau, die der des Mannes gleich und beiden vom Schöpfer zugesprochen worden ist (Gen 1,28). Die beiden menschlichen Wesen sollen sich gegenseitig ergänzen (Gen 2,18. 24).

Das Konzil von Trient (1545-63) definierte, daß "alle sieben Sakramente von Christus eingesetzt sind" (2), und betonte besonders vom Ehesakrament: "Die Gnade, die die Ehegatten heiligen soll, hat uns Christus, der Stifter und Vollender der ehrwürdigen Sakramente, durch seine Passion verdient" (3). Nirgendwo wird eine Unvereinbarkeit von Ehe und Priestertum behauptet, im Gegenteil sagt das II. Vatikanische Konzil ausdrücklich, daß "die vollkommene Enthaltsamkeit nicht vom Wesen des Priestertums gefordert wird, wie die Praxis der frühesten Kirche und die Tradition der Ostkirchen zeigen, wo es auch hochverdiente Priester im Ehestand gibt" (4).

Im Widerspruch zu diesen Konzilsaussagen steht der Canon 7 des II. Laterankonzils, der von 1139 an den Priestern des Lateinischen Ritus die Eingehung einer Ehe verbot, indem er sie für nichtig erklärte und entgegen dem Gebot Christi: "Was Gott verbunden hat, das soll der Mensch nicht trennen" (Mt 19,6) bestehende Priesterehen zu trennen versuchte; insbesondere stellt die Begründung des Eheverbotes: "Damit sich die gottwohlgefällige Reinheit unter den kirchlichen Personen und Weihestufen ausbreite", eine implizite Verurteilung der Ehe als etwas Unreinen und damit einen Widerspruch zur Lehre desselben Konzils in Canon 23 dar (5). Der Canon 7, der aus dem Geist der Mönchsreform von Cluny hervorging und auf dem die gesamte spätere Zölibatsgesetzgebung der Lateinischen Kirche aufbaut, verstößt also gegen die dogmatische Lehre von der sakramentalen Würde der Ehe, und, insofern er bestehende Ehen trennen wollte, gegen das göttliche Gebot der Unauflöslichkeit der Ehe, die das Konzil von Trient definiert hat (6). Er verstößt schließlich auch gegen die Vereinbarkeit von Priesterweihe und Ehesakrament, die erst das II. Vatikanische Konzil ausdrücklich ausgesprochen, die aber die katholische Kirche, vor allem im Osten, immer praktiziert hat.

Bis zum 12. Jahrhundert war nämlich die Priesterehe, neben dem freiwilligen Verzicht auf die Ehe, auch in der lateinischen Westkirche das Normale, wie noch Kardinal Humbert von Silva Candida, Legat Papst Leos IX. bei den Verhandlungen in Konstantinopel im Jahre 1054, die zur Spaltung zwischen Ost- und Westkirche führten, bezeugt. Er schreibt an Abt Niketas vom Studiou-Kloster: "Die römische Kirche gestattet nur den Klerikern der niederen Weihen, eine Jungfrau mit dem priesterlichen Segen zur Ehefrau zu nehmen. Wenn einer von diesen Weihestufen zum Subdiakonat (Diakonat, Priestertum und Bischofsamt) aufsteigen will, so kann er das nicht ohne die Einwilligung seiner Frau dazu, daß aus der leiblichen Ehe von jetzt an eine geistliche Ehe werde" (7).

Wenn also auch im Westen die Enthaltsamkeit in der Priesterehe gefordert wurde, im Osten dagegen die legitimen ehelichen Rechte der Priester anerkannt blieben (8), so war man sich in beiden Teilen der Kirche doch darüber einig, daß die Priester aller Weihestufen in der Ehe, der Lebensgemeinschaft von Mann und Frau, leben durften. Dafür beruft sich Kardinal Humbert ebenso wie Abt Niketas auf den Apostolischen Kanon 5 (aus dem 4. Jahrhundert): "Kein Bischof, Priester, Diakon darf seine Ehefrau aus Gründen der Frömmigkeit aus seiner Fürsorge entlassen" (9), und auf den Brauch der Apostel selbst, von dem Paulus spricht: "Haben wir etwa nicht das Recht, eine Schwester als Ehefrau mitzuführen, wie die übrigen Apostel, die Brüder des Herrn und Kephas?" (1 Kor 9,5). Der letzte Teil des Briefes von Kardinal Humbert mit diesen beiden Zitaten hat Eingang in das Decretum Gratiani gefunden und war daher bis 1918 Teil des geltenden Corpus Iuris Canonici (10). Das Eheverbot des II. Laterankonzils, das 85 Jahre nach der Spaltung ausgesprochen wurde, widersprach also auch der damals bekannten kirchenrechtlichen Tradition des ersten Jahrtausends der ungeteilten Kirche, welche die Priesterehe erlaubte. Demnach sind die beiden Sakramente für die Westkirche ebenso vereinbar wie für die Ostkirche.

Ein Gesetz muß die Freiheitsrechte der unter dem Gesetz Stehenden achten und darf sie nicht ohne zureichenden Grund beschränken. Der Grund, mit dem die dogmatische und juristische Vereinbarkeit von Ehe und Priestertum annulliert wurde, daß nämlich die "Reinheit" nur durch die Ehelosigkeit erreichbar sei, ist dogmatisch und moraltheologisch illegitim. Daher ist das Gesetz nicht gerechtfertigt.

Ein anderer zeitgeschichtlicher Grund für das Gesetz scheint die Absicht gewesen zu sein, die Vergeudung und Aufsplitterung des Kirchengutes, der Benefizien, bei der Vererbung auf die Priesterkinder zu vermeiden, wie auch zu verhindern, daß die Söhne den Priesterberuf vom Vater ererbten. Das waren Möglichkeiten, die mit dem mittelalterlichen Lehenswesen zusammenhingen, nach dem ein Grundherr den Priester für seine Eigenkirche ernennen und dem Bischof zur Weihe präsentieren konnte. Dadurch gelangten manche Unberufene ins Priesteramt. - Selbst wenn solche Gründe damals vorgelegen haben und dem Gesetz eine gewisse Berechtigung gegeben haben sollten, so sind doch heute die Verhältnisse wesentlich geändert. Die Versorgung der Priester geschieht in der Regel nicht mehr durch Grundeigentum oder Benefizien, sondern durch einen regelmäßigen Sold oder durch Spenden der Gläubigen, je nach den Landesgewohnheiten; und die Zulassung der Kandidaten ist der Entscheidung des Bischofs überlassen, der sich mit dem Professorenkollegium der Seminarien darüber berät. Die historischen Gründe für die Einführung des Gesetzes sind also sämtlich hinfällig geworden.

Die Kirche hat in diesem Jahrhundert ein neues und reicheres Verständnis des Sakramentes der Ehe gewonnen. Das muß sich auf die Zölibatspolitik auswirken. Ein verheiratetes Priestertum ist begnadet mit Charismen, die dem zölibatären Priestertum fehlen. Das Familienleben macht den Priester auf eine andere Weise sensibel für die seelsorglichen Belange. Verheiratete Christen begegnen in einem verheirateten Priester jemandem, der sie besser verstehen kann. Verheiratete sehen in einem verheirateten Priester jemanden, der ihren Lebensstil lebt, jemanden, dessen Eucharistiefeier das Leben aller Verheirateten auf besondere Weise adelt.

Daher betrachtet diese Versammlung das Gesetz des Pflichtzölibats, der nur in der Westkirche mit dem Priesteramt verknüpft ist, als illegitim unter dogmatischen und juristischen Gesichtspunkten und tritt für seine formelle Abschaffung bzw. Freistellung ein.

Die Reihenfolge des Empfangs der Sakramente darf dabei keine Rolle spielen. Daß auch die Ostkirche die Eingehung einer Ehe nach der Weihe nicht gestattet, hielt der verstorbene Patriarch Athenagoras von Konstantinopel für ein Unrecht und er schlug für das geplante panorthodoxe Konzil, das noch nicht stattgefunden hat, eine Änderung dieses Gesetzes vor. Auch er berief sich dafür auf 1 Kor 9,5 (11).

....

http://www.nwn.de/vkpf/aricde.htm


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