Re: Handy-Studie - und nix mit Körperverletzung?

Geschrieben von Ingschi am 26. Januar 2005 10:18:15:

Als Antwort auf: Re: Handy-Studie - und nix mit Körperverletzung? geschrieben von FranzLiszt am 26. Januar 2005 10:00:08:

>Leider gibts ja keine fahrlässige oder versuchte Körperverletzung.

In Deutschland gibt es das :

§ 223 StGB: (1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 229 StGB: Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Du mußt allerdings einen Strafantrag stellen:
§ 230 StGB: (1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

Gruß
Ingschi


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