Re: Nach Hartz IV 300000 ohne Krankenkasse, hier ein Link dazu!

Geschrieben von Deyvotelh am 06. Mai 2005 19:43:01:

Als Antwort auf: Krankenkasse geschrieben von Johannes am 05. April 2005 00:14:59:

>Hallo,
>ich hole das jetzt nochmal nach oben, da mir das Thema Krankenkasse wichtig erscheint und so einige falsche Gerüchte kursieren.
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  • Man muß nur dann in einer Krankenkasse sein, wenn man eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausübt. Ab einem bestimmten Einkommen ("Beitragsbemessungsgrenze") besteht aber auch hier keine Versicherungspflicht mehr.
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  • Selbständige müssen nicht in einer Krankenkasse sein. Sie dürfen es, können diesen Anspruch aber auch verlieren.
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  • Die Krankenkasse muß einem Selbständigen kündigen, wenn er 2 Monate im Rückstand ist. Danach darf ihn keine gesetzliche Krankenkasse mehr aufnehmen, nur noch die Privaten.
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  • Zurück in die gesetzlichen Krankenkasse kann man nur durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit. Man ist während dieser Tätigkeit als Arbeitnehmer versichert, aber erst dann, wenn man mindestens 6 Monate (an einem Stück?) versicherungspflichtet, darf man auch als Selbständiger wieder als freiwilliges Mitglied in die gesetzlichen Kassen.
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  • Böse Falle für die Älteren: Wer ist nicht bis 55 geschafft hat, sich das Anrecht auf eine Mitgliedschaft zu erwerben, der ist als Selbständiger dauerhaft draußen und kann nur noch zu einer privaten Versicherung gehen, die in diesem Alter extrem hohe Beiträge verlangen wird.
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  • Der Beitragssatz für Selbständige beträgt je nach Einkommen etwa 250,00 Euro (Mindestsatz) bis 485,00 Euro (Beitragsbemessungsgrenze). Das Einkommen muß regelmäßig nachgewiesen werden, ansonsten wird man zum Höchstsatz eingestuft.
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  • Wenn man im Zahlungsrückstand ist, so wird die Krankenkasse die rückständigen Beiträge zwangseintreiben, aber keine zukünftigen Beiträge, denn - noch einmal - es gibt keine Zwangsmitgliedschaft für Selbständige, nur ein Anrecht, das man recht leicht verlieren kann.
    >Was tun, wenn die Kündigung droht?
    >Ich empfehle, rechtzeitig Kontakt mit der Kasse aufzunehmen und um Stundung zu bitten. Dies ist eine Ermessungsfrage der Krankenkasse, aber wenn eine Stundung besteht und die Raten eingehalten werden, dann ist die Zwangskündigung vom Tisch. Die Zwangskündigung ist keine Auslegungslasse oder gar Schikane der gesetzlichen Kassen, sondern eine gesetzliche Verpflichtung. Genauso, wie das Verbot, nach der Zwangskündigung in eine andere gesetzliche Kasse gehen zu dürfen (Ausnahme: siehe oben)
    >Gerade Leuten mit Kindern empfehle ich dringend eine gesetzliche Krankenkasse. Und setzt Euch rechtzeitig mit ihr in Verbindung, wenn Ihr mal Zahlungsschwierigkeiten habt. Wenn Ihr jetzt mal Zahlungsprobleme habt - nach einer Kündigung durch die Kasse kann es in Zukunft eigentlich nur noch schlimmer kommen. Also rechtzeitig handeln (ggf. Sozialamt etc.)
    >Und für die, die immer noch nicht glauben können, daß es keine Zwangsmitgliedschaft gibt, unten ein Kündigungsschreiben wegen Zahlungsrückstand.
    >Gruß
    >Johannes (freiw. Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse)
    >



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