Waffenrecht in der Schweiz
Geschrieben von quink am 25. Dezember 2002 16:34:12:
Das neue Waffengesetz
Das Wichtigste in Kürze:Waffenerwerbschein für:
Pistolen & Waffenteile: Griffstück, Lauf und Verschluss
Revolver & Waffenteile: Rahmen und Lauf
Langwaffen & Waffenteile: Verschlussgehäuse, Verschluss und Lauf
(werden die alten oder defekten Teile zurückgegeben, wird kein WES verlangt).
Alle Halbautomaten, Vorderschaftrepetierer, Unterhebelrepetierer, Abwehrsprays Klasse 1 + 2In den Fällen in denen für die Übertragung von Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen kein Waffenerwerbsschein erforderlich ist, muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b -d des Gesetzes entgegensteht.
Erwerb ohne Waffenerwerbschein:
Karabiner 31, Karabiner 11, Gewehr 11
• Einschüssige Gewehre
• Sportgewehre mit CH-Kaliber (GP11) oder (GP90) oder Sportkalibermunition
• Standardgewehre mit einem Repetiersystem
• Jagdwaffen, welche die eidg. und die kant. Jagdgesetzgebung zur Jagd zulässt
• Sportgewehre die für Wettbewerbe des jagdsportlichen Schiessens zugelassen sind
• Einschüssige & Mehrläufige Gewehre
• Einschüssige Vorderlader
• Abwehrsprays (Pfefferspray)Antike Waffen:
• Hand- und Faustfeuerwaffen, die vor 1890 hergestellt wurden;
• Hieb-, Stich- und andere Waffen, die vor dem Jahr 1900 hergestellt wurden.Private Waffenverkäufe benötigen einen Kaufvertrag (Personalausweis erforderlich). Dieser muss den Namen, die Adresse, das Geburtsdatum und die Unterschrift des Verkäufers sowie des Käufers sowie alle Waffendaten beinhalten. Dieser Vertrag muss für 10 Jahre aufbewahrt werden.
Verboten:
Seriefeuerwaffen und alle zu halbautomatischen Waffen umgebauten Seriefeuerwaffen (ohne Stgw 57 und Stgw PE 90), umgebaute Halbautomaten nach WG Art.5,
Messer mit automatischem Mechanismus (Feder, Gasdruck, Gummiband etc)
Dolche: Als Dolch gelten messerähnliche gegenstände, deren Klingen doppelseitig geschliffen sind (auch teilgeschliffen oder Rücken mit Zähnen etc.) die weniger als 30 cm aus dem Griff herausragen
Dolche mit einer assymetrich geschliffenen Klinge und/oder einem Rücken mit Säge, Haken oder Zacken dürfen erworben werden, aber nicht getragen. (Ausgenommen Art.28)
Schweizerische Ordonnanzdolche und -bajonette können frei erworben, vermittelt oder eingeführt werden
Messer, welche einhändig zu öffnen sind (z.B. Spyderco, Schmetterlingsmesser etc.) und eine Klingenlänge unter 9 cm aufweisen, sind frei zu erwerben. Das gleiche gilt auch für Dolche, welche mehr als 30 cm Klingenlänge aufweisen.
Geräte, die bestimmt sind Menschen zu verletzen.
Schlagringe, -ruten, -stöcke, Wurfsterne & -messer und HochleistungsschleudernVerkauf von Schalldämpfern, Laser- und Nachtsichtzielgeräten
Verkauf von Waffen, Waffenteilen & Munition an Angehörige folgender Staaten:
Albanien
Algerien
Bosnien-Herzegowina
BR Jugoslawien
Kroatien
Mazedonien
Sri Lanka
Türkei
Verbotene Munition
Munition mit Hartkerngeschossen (Stahl, Wolfram, Porzellan usw.)
Munition mit Explosiv- und Brandsatzgeschossen
Munition mit Geschoss(en) zur Freisetzung von Stoffen der Giftklasse 1 + 2Munition und Munitionsbestandteile
Munition und Munitionsbestandteile (Geschoss, Pulver, Zündhütchen und Hülse ) sind Buchführungspflichtig.Der Kunde muss sich ausweisen. Ist er dem Verkäufer nicht bekannt, benötigt er zum Kauf einen Auszug aus dem Zentralstrafregister, der vor höchstens drei Monaten ausgestellt wurde.
* Die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Sorgfaltspflicht zwingt den Verkäufer, sich vom Kunden
einen amtlichen Ausweis und unter Umständen ein Straffregisterauszug vorlegen zu lassen.
Kauf man also eine freie Waffe neu (zb Sturmgewehr G11) muß man sich ausweisen und wird regristriert. Alle paar Monate gibt es Waffenbörsen in der Schweiz, hier kann man auch gebraucht kaufen (auch billiger), hier gehen die Waffen per Handschlag über den Tisch.
Jedoch kontrollieren die deutschen Böhrden an Waffenbörsentagen verstärkt die Grenze. Aber vielleicht besucht der ein oder andere man für länger die schöne Schweiz..