Wie versprochen: Taliban & Al Kaida im Völkerrecht (sehr lang!!)
Geschrieben von Swissman am 21. November 2002 23:05:55:
Re: Taliban sind Kombattanten!
Letzte Woche hat IT Oma den Wunsch geäussert, dass ich mich mit dem NZZ-Artikel von Herrn Sassòli, bezüglich des völkerrechtlichen Status’ der in Guantánamo inhaftierten Taliban und Al-Kaida-Mitglieder genauer befassen möchte. Diesem Wunsch bin ich nachgekommen, wenngleich ich die Grösse der übernommenen Aufgabe wohl doch ein wenig unterschätzt habe („ein bis zwei Tage“ war wohl etwas sehr optimistisch geschätzt).
Es mag in den letzten Tagen wohl so ausgesehen haben, als ob ich auf Zeit spiele – und der eine oder mag sich wohl auch insgeheim schon gefreut haben, dass der Swissman kneife... – doch dem ist selbstverständlich nicht so, wie man im folgenden sehen wird!
Einleitend möchte ich einige grundsätzliche Überlegungen vorausschicken, die das Verständnis des Beitrages etwas erleichtern:
Wenn Sassòli und ich, obwohl wir ja an sich beide von exakt denselben Gesetzestexten ausgehen müssen, zu diametral entgegengesetzten Schlüssen gelangen, dann liegt dies nicht an der Rechtslage an sich (die mit meinen mehrfach getätigten Ausführungen durchaus konsistent ist, wie noch zu zeigen sein wird), sondern an deren Interpretation (eine Feststellung übrigens, die auf sehr viele juristische Auseinandersetzungen zutrifft):
Herr Sassòli (den ich übrigens flüchtig kenne), der Verfasser des Artikels, passt sehr gut in den Mainstream der "herrschenden Lehrmeinung". Ein Professor, der noch der alten Schule angehört, und den ich deshalb nicht namentlich nennen werde, hat mir gegenüber einmal treffend, wenngleich in anderem Zusammenhang (aber durchaus auch auf Sassòli zutreffend) , bemerkt: "Die Zeiten, als nur die besten Juristen zum Bundesgericht berufen wurden, sind leider vorbei."
Marco Sassòli vertritt nämlich eine neue Generation von Völkerrechtlern (Golitsyn würde sie vermutlich als "Agents of influence" bezeichnen, was sie, ob bewusst oder unbewusst sei dahingestellt, de facto ja auch sind), die sich anmassen, ein "neues Völkerrecht" zu schaffen – in ihrer Konsequenz laufen deren Anstrengungen letztlich auf eine NWO unter UN-Führung hinaus (die UNO verwendet für gewöhnlich den Begriff „Global Governance“). Das Schicksal der Taliban interessiert diese Herrschaften wohl nur gerade so lange, wie sie diese als Schachfiguren in ihrem Spielchen benützen können. Tragischerweise hören viele Politiker auf diese Clique - mit entsprechenden Folgen.
In Anbetracht der Hösi-Regierung, mit der die Schweiz nun schon seit Jahren geschlagen ist, erstaunt es denn auch nicht allzusehr, dass ein Sassòli von dieser Seite entsprechend lukrative Pöstchen zugeschanzt bekommt. Anmerken könnte man auch noch, dass Sassòli im Zusammenhang mit der "Raubgold-Affäre" eine, sagen wir mal etwas zweifelhafte Rolle spielte... – Aber das hat mit der Sache an sich nichts mehr zu tun.
Genug der Vorreden – hinein ins Vergnügen! Es folgt nun meine ausführliche Entgegnung, in deren Verlauf ich buchstäblich auf jeden einzelnen Satz des Vorredners eingehen werde:
>Am 11. Januar 2002 haben die USA die ersten Angehörigen von al Kaida und den Taliban auf ihre Basis in Guantánamo auf Kuba gebracht. Der amerikanische Verteidigungsminister Rumsfeld erklärte, dass es sich dabei nicht um Kriegsgefangene, sondern um «unrechtmässige Kombattanten» handle,
Rumsfeld sagte meines Wissens nicht "unrechtmässige Kombattanten", sondern "unrechtmässige Kämpfer" - Herr Sassòli sollte, als angebliche Kapazität, ja eigentlich wissen, dass ein "unrechtmässiger Kombattant" ein Paradoxon wäre: Entweder, jemand ist ein Kombattant, oder er ist es eben nicht. - Ein Kombattant ist aber per se IMMER rechtmässig.
>die keinerlei Rechte nach den Genfer Kriegsopferabkommen hätten. Soweit angemessen («appropriate»), würden sie aber von den USA trotzdem diesen Abkommen entsprechend behandelt.
Rumsfeld vertritt hier korrekterweise die reine Lehre des klassischen Völkerrechts, was ihm hoch anzurechnen ist. Wenigstens ein Politiker, der sich nicht vom politisch korrekten Strom treiben lässt. Dass Herr Sassòli als führender Vertreter des "neuen Völkerrechts" eine gegenteilige Auffassung vertritt, ja vertreten muss, erstaunt versteht sich eigentlich von selbst. Der Wortlaut der Abkommen hat sich zwischenzeitlich nicht im geringsten geändert – wohl aber haben sich die „neuen Völkerrechtler“ darum bemüht, diese neu zu interpretieren, um ihm einen neuen, „politisch korrekten“ Sinn zu geben.
>sind die Anstrengungen des IKRK, der Schweiz und aller übrigen Staaten, diese zu verbreiten und weiterzuentwickeln, weitgehend nutzlos.
Lies: Sassòli & Co's Anstrengungen. - Man sollte doch wenigstens den Mut haben, zu seiner Meinung zu stehen, selbst wenn sie objektiv falsch ist. Dass die Anstrengungen der „neuen Völkerrechtler“ „nutzlos“, im Sinne von erfolglos sein werden, hoffe ich sehr. „Nutzlos“ in dem Sinne, dass die Welt auch gut ohne sie auskommt, sind sie auf jeden Fall.
Die „neuen Völkerrechtler“ müssen das Völkerrecht gar nicht weiterentwickeln – es genügt vollkommen, wenn das bestehende Recht eingehalten, bzw. durchgesetzt wird.
Ein Paradebeispiel der „Errungenschaften“ der „neuen Völkerrechtler“ ist das kürzlich ausgesprochene Verbot der Landminen: Mit der (leider wahren) Begründung, dass man diese auch zur Terrorisierung von Zivilisten verwende, wurde eine ganze Klasse von Waffensystemen, die in der Verteidigung von unbestreitbarem Nutzen sind („Die Landmine ist der beste Freund und zugleich der schlimmste Feind des Soldaten – je nachdem, auf welcher Seite des Minenfeldes er sich befindet), ohne jede Differenzierung, verboten.
Ironischerweise werden aber gerade „Schmetterlingsminen“ und ähnliches Teufelszeug von der Anti-Landminen-Konvention überhaupt nicht erfasst, sind also in dem Sinne nicht ausdrücklich verboten. – „Schmetterlingsminen“ aber sind ganz besonders perfide Waffen, die von den Sowjets entwickelt und u. a. in Afghanistan in erheblichem Ausmass eingesetzt wurden (gerüchteweise sollen sie neuerdings auch in Tschetschenien zum Einsatz gelangt sein).
Das Verwerfliche daran ist, dass es sich dabei um als Spielzeug getarnte Sprengfallen handelt, die aus der Luft abgeworfen werden, damit sie von spielenden Kindern gefunden werden. Es gibt für eine derartige Waffe absolut keine sinnvolle militärische Verwendung – vielmehr handelt es sich um ein reines Terrorinstrument, das ausschliesslich dazu entwickelt wurde, kleine Kinder zu töten und zu verstümmeln. – Wenn es sich hierbei um kein Kriegsverbrechen der schlimmsten Art handeln soll, dann kann man eigentlich auch gleich ganz damit aufhören, Völkerrecht zu betreiben.
Soweit es die gewöhnlichen Landminen betrifft, war deren blosse Existenz doch nie das Problem – das Problem war und ist deren völkerrechtswidrige Anwendung: Landminen durften auch vor dem Verbot ausschliesslich dort verlegt werden, wo die militärische Notwendigkeit dies erforderte (nämlich an Stellen, an denen man mit einem Angriff rechnete). Die Minenfelder mussten kartiert und im Gelände als solche markiert werden.
Hingegen war es, egal was die Verfechter des Landminenverbotes (deren führende Exponenten sich übrigens zumeist durch völkerrechtliche und militärische Sachunkenntnis auszeichnen) behaupten mögen, immer schon verboten, Minen einfach planlos im Gelände zu verteilen, oder an Orten zu verlegen, an denen man davon ausgehen kann und muss, dass sie primär Zivilisten oder Angehörige anderer völkerrechtlich geschützter Personenklassen töten und verletzen werden.
Auch ohne eine explizite schriftliche Erwähnung verboten sind zudem Minen, deren Sprengladung absichtlich derart gering berechnet ist, dass sie das Opfer nicht töten, sondern es „nur“ schwer verletzen (die Sowjets versuchten zeitweise sogar, entsprechende, von ihnen verwendete, Minen als besonders „humane Waffe“ darzustellen, weil man die Opfer damit ja in den meisten Fällen gar nicht töte – die Folgen sind beispielsweise in Afghanistan, Kambodscha, Moçambique oder Angola zu sehen).
Die Rotchinesen gehen sogar noch weiter, indem sie die gefürchteten „Plastikminen“ produzieren, deren Umhüllung aus Kunststoff besteht. Dadurch ist der Sprengkörper mit den gebräuchlichen Suchmethoden im Gelände so gut wie nicht überhaupt mehr aufzuspüren (es bleibt einzig die ebenso zeitaufwendige wie lebensgefährliche Suche mittels einer entmagnetisierten Metallsonde). Gemeinerweise sind die bei der Detonation entstehenden Plastiksplitter auf dem Röntgenbild ebenfalls unsichtbar, und können dadurch chirurgisch nur schwer, in vielen Fällen gar nicht entfernt werden, was oft zu lebenslangen Schmerzen führt.
Eine der wichtigsten Bestimmungen der Haager Landkriegsordnung überhaupt betrifft das generelle „Verbot inhumaner Waffen“. Als „inhumane Waffen“ werden solche Waffen definiert, die dazu geeignet sind, dem Opfer unnötige, vermeidbare Schmerzen oder Verstümmelungen zuzufügen. Die HLKO nennt als Beispiel hierfür u. a. Dumdumgeschosse. Die Verletzung dieser Bestimmung hat zu Recht ernste Konsequenzen, da sie den sofortigen Verlust des Kombattantenstatus’ zur Folge hat – die Schuldigen sind dann nicht mehr als Soldaten, sondern als Kriegsverbrecher anzusehen, und sind auch als solche zu behandeln und abzuurteilen.
Dass die angesprochenen „Mini-Minen“ unter das Verbot inhumaner Waffen fallen, ist eigentlich offensichtlich, und braucht, wie ich glaube, nicht näher begründetet zu werden.
Eine weitere der von Sassòli angesprochenen „Anstrengungen“ betrifft das von der Linken schon lange angestrebte Verbot von „Kleinwaffen“ (darunter ist jede Schusswaffe, vom Revolver bis zum MG, zu verstehen). Diese Forderung wird von der UNO, und, damit hat Sassòli leider Recht, auch vom Schweizer Bundesrat, übrigens entgegen der Verfassung, wie auch des von ihm geleisteten Amtseides, unterstützt. Verboten werden sollen der private (womit der private Waffenbesitz weltweit illegal würde – das elementare Menschenrecht auf Notwehr wäre dann nur noch eine Farce) ebenso wie der staatliche Besitz von Kleinwaffen. Interessanterweise macht die UNO aber eine Ausnahme: Blauhelme sollen auch nach dem Verbot weiterhin Infanteriewaffen verwenden dürfen... – Wie sollte sich die NWO auch durchsetzen lassen, es sei denn mittels Gewalt
Begründet wird dies mit der durchaus korrekten Feststellung, dass die meisten Kriegsopfer an Schussverletzungen sterben. Dabei wird aber übersehen, dass das Völkerrecht gar nie dazu gedacht war, die Kriegsführung als solche abzuschaffen – die Absicht, sowohl der HLKO wie der Genfer Konventionen ist eine völlig andere: Nicht der Krieg an sich sollte verboten werden (denn den wird es aufgrund der menschlichen Natur wohl ohnehin immer geben), sondern er soll, so weit möglich, zivilisiert werden. Es sollte ein allgemeinverbindliches Regelwerk geschaffen werden, durch dessen Befolgung sich die schlimmsten Auswüchse verhindern liessen. Die Feindseligkeiten sollten möglichst auf die kriegführenden Kombattanten beschränkt bleiben, der Kampf selbst sollte ehrenhaft geführt werden.
Den Irrglauben, man könne den Krieg abschaffen, indem man ihn verbiete, hat erst die UNO salonfähig gemacht (Hitler erliess kurz vor Kriegsende einen ähnlich „sinnvollen“ Befehl, als er es den Me-262-Piloten unter Androhung der Todesstrafe verbot, sich abschiessen zu lassen... *g*)
>Zunächst gilt es festzuhalten, dass die Genfer Abkommen in einem bewaffneten Konflikt auf beide Seiten anwendbar sind, unabhängig davon, wer angegriffen wurde und sein Recht auf Selbstverteidigung ausübt.
Korrekt. (Übrigens gilt das Recht auf Notwehr ausdrücklich auch in Kriegszeiten: Zivilisten dürfen sich selbstverständlich, auch bewaffnet, zur Wehr setzen, wenn sie an Leib und Leben bedroht werden)
>In vollem Umfang sind die Abkommen und insbesondere das Kriegsgefangenenstatut jedoch nur in internationalen bewaffneten Konflikten anwendbar.
Korrekt.
>Der Krieg gegen Afghanistan ist ein solcher Konflikt, da die Taliban die effektive Regierungsgewalt über 90 Prozent des afghanischen Territoriums hatten.
FALSCH! Es ist doch völlig irrelevant, wieviel Prozent eines Staates sich in der Hand von Aufständischen befinden! Dies kann und darf keine Rechtsquelle sein – wenn Monsieur Sassòli mit dieser Auffassung durchkommen würde, dann müsste jeder dahergelaufene Westentaschen-Putschist als rechtmässiges Staatsoberhaupt anerkannt werden, vorausgesetzt, er hat die "tatsächliche Regierungsgewalt" inne! Jeder Putschist wird dann wissen, dass er bloss die rechtmässige Regierung töten muss – dann hat er die „effektive Regierungsgewalt“ im Staat inne, und ist somit, nach Herrn Sassòli’s These, ausreichend legitimiert. – Das darf ja wohl nicht sein und ist daher nichts weiter, als gefährlicher Unsinn!
Die rechtmässige Regierung Afghanistans (= „Nordallianz“ wurde damals von Burhanuddin Rabbani geführt. Seine Regierung erlaubte den USA ausdrücklich, die Taliban und Al Kaida in Afghanistan zu bekämpfen. Streng genommen handelt es sich also gar nicht um einen Krieg im Sinne des Völkerrechts, sondern um eine Polizeiaktion, bzw. Hilfeleistung der USA an eine befreundete Regierung bei der Niederringung eines Aufstandes.
>Die Vereinigten Staaten beriefen sich auf ihr Recht auf Selbstverteidigung nicht nur gegen die nichtstaatliche Kaida, sondern auch gegenüber den Taliban. Sie führten auch nicht nur gegen Ziele Krieg, die zur Kaida gehörten.
Auch hiermit beweist Sassòli seine Unkenntnis des klassischen Völkerrechts: Das klassische Völkerrecht steht mit den Erfordernissen der Kriegführung keineswegs im Konflikt – vielmehr anerkennt etwa die HLKO ausdrücklich, dass es im Rahmen der militärischen Erfordernissen bedauerlicherweise nicht immer vermeidbar ist, dass auch Unbeteiligte zu Schaden kommen.
Dies stellt an sich noch keine Verletzung des Völkerrechts dar, vorausgesetzt, es liegt kein böswilliger Vorsatz zugrunde (die absichtliche Bombardierung von Wohngebieten ist per se immer ein Kriegsverbrechen. Wenn hingegen bei einem Luftschlag etwa gegen eine Kaserne Anwohner sterben, ist dies zwar bedauerlich, das Völkerrecht wurde aber gleichwohl nicht verletzt, da der Angriff nicht den Tod der Zivilisten, sondern die Vernichtung eines legitimen militärischen Zieles bezweckte.)
Im Falle der Taliban hätten sie die Gelegenheit gehabt, Osama bin Laden und die Al-Kaida-Mitglieder freiwillig auszuliefern, was sie ablehnten (von ihrem Standpunkt aus betrachtet sogar durchaus verständlich und auch keineswegs überraschend). Da sie sich aber stattdessen hinter die Al Kaida stellten, war es militärisch notwendig, „Mullah“ Omar’s Regime zu entfernen.
Da es sich bei den Taliban zudem um Aufständische handelte und die legitime, wie auch legale afghanische Regierung die USA gebeten hatte, ihnen bei deren Bekämpfung zur Hand zu gehen, waren und sind die US-Truppen ohnehin völker- und staatsrechtlich ausreichend legitimiert.
Dass Sassòli von Militärstrategie wenig bis nichts versteht, ist bei ihm als Fachfremdem an sich zwar verzeihlich, aber er sollte dann wenigstens auch dazu zu stehen, und nicht den Oberlehrer spielen. Als Völkerrechtler sollte er sich zudem wenigstens die theoretischen Grundlagen des Kriegshandwerks erarbeiten, da er sonst nicht in der Lage ist, selbstständig zu beurteilen, ob nun eine konkrete Handlung militärisch notwendig ist, oder nicht. Wenn er den, in seinem Fall zweifellos grossen, zeitlichen Aufwand scheut, dann muss er sich eben von jemandem beraten lassen, der bereits über das nötige Wissen verfügt.
>Personen, die in einem internationalen bewaffneten Konflikt in die Hand des Gegners fallen, sind entweder Kombattanten und werden Kriegsgefangene (nach dem III. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Behandlung von Kriegsgefangenen), oder sie sind es nicht und gelten dann als geschützte Zivilpersonen (nach dem IV. Genfer Abkommen gleichen Datums über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten). Gemäss dem IV. Abkommen fällt niemand zwischen diese beiden Kategorien.
Herr Sassòli sollte sich endlich die Mühe machen, auch einmal einen Blick in die HLKO zu werfen. Es ist unzulässig, sich immer nur gerade das herauszupicken, was einem gerade ins Konzept passt, und alles andere beiseite zu lassen. Die Genfer Konventionen, ich muss dies einmal mehr wiederholen, heben die HLKO nicht auf, sondern ergänzen sie. Die beiden Abkommen sind vollkommen gleichwertig (rein der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es für Fragen der maritimen Kriegsführung zusätzlich noch eine Haager Seekriegsordnung gibt, die ebenfalls weiterhin uneingeschränkt gültig bleibt) und bedingen einander gegenseitig.
Um geschützte Zivilpersonen handelt es sich selbstverständlich nur dann, wenn von Zivilinternierten die Rede ist, deren Beteiligung an Kampfhandlungen bloss vermutet wird, die möglicherweise in Notwehr handelten, im Verdacht stehen, Irreguläre unterstützt zu haben, oder aus anderen Gründen festgehalten werden.
Wer sich hingegen an Kampfhandlungen beteiligt, ohne die Bedingungen für den Kombattantenstatus zu erfüllen, gilt völkerrechtlich (gemäss HLKO) nach wie vor als Franktireur. Er hat völkerrechtlich an sich überhaupt keine Rechte – allerdings trifft dies, nach dem juristischen Grundsatz „spezielles vor allgemeinem“, heute nur noch teilweise zu: Seit Inkrafttreten der Menschenrechtskonvention geniessen auch Franktireure den verbrieften Schutz der Menschenrechte, womit beispielsweise Folter verboten ist. Die Möglichkeit, Franktireure zu liquidieren, bleibt davon insofern unberührt, als die Todesstrafe international nicht verboten ist (es könnte sein, dass die EMRK eine entsprechende Klausel aufweist, da bin ich mir jetzt nicht sicher. – Da diese aber nur in Europa, genauer, den Signatarstaaten, Geltung besitzt, wäre dies aber in diesem Zusammenhang ohnehin irrelevant).
Natürlich steht es der Gewahrsamsmacht jederzeit frei, von sich aus über die völkerrechtlichen Minimalforderungen hinauszugehen, und Franktireure regulären Kriegsgefangenen gleichzustellen, aber einen völkerrechtlichen Anspruch darauf gibt es keineswegs.
Einen Spezialfall stellen möglicherweise Personen dar, die in verwundetem Zustand gefangengenommen wurden: An sich gehören nämlich Verwundete einer völkerrechtlich besonders geschützten Personenklasse an. – Wie es sich bei verwundeten Franktireuren genau verhält, entzieht sich meiner Kenntnis. Es dürfte sich dabei aber wohl um einen juristischen Zweifelsfall handeln. Persönlich bin ich dafür, die Betonung auf „verwundet“ zu legen, d. h. diese Leute ins Lazarett einzuliefern und nach ihrer Genesung den regulären Kriegsgefangenen, nicht unbedingt de jure, wohl aber de facto, im Wesentlichen gleichzustellen. – George S. Patton sagte in einer Ansprachen vor Soldaten der 3rd Army, sehr gut dazu passend: „In der Schlacht sollt ihr den Feind töten, aber denkt immer daran: Richtige Amerikaner treten einem Mann, der bereits am Boden liegt, nicht in die Fresse!“ So etwas tun nur Kommunisten, möchte man hinzufügen (bei Patton ist es übrigens sehr gut möglich, dass ihm dabei dasselbe durch den Kopf ging).
>Immerhin verlieren Zivilpersonen den Schutz des humanitären Völkerrechts, sofern und solange sie unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.
Sag ich doch die ganze Zeit schon – hier bestätigt nun also sogar Sassòli selbst, dass ich mit meiner These Recht habe!
>Sobald sie in die Gewalt des Gegners fallen, sind auch solche Personen jedoch wieder vom IV. Abkommen geschützt.
Das ist nichts weiter, als eine Sassòli’sche Interpretation. – Für wie blöd hält der Mann seine Leser eigentlich? Im vorhergehenden Satz gibt selbst zu, dass der völkerrechtliche Schutz verloren geht, aber bereits einen Satz weiter wird dieser durch die erfolgte Gefangennahme wieder zurückerlangt...? Hier liegt offensichtlich ein Widerspruch vor.
>Das schliesst nicht aus, dass sie für Kriegs- oder sonstige Verbrechen bestraft werden können oder sogar müssen.
Die Stelle, auf die er Bezug nimmt, bezieht sich, meines Wissens, nicht auf Zivilisten, sondern auf Kombattanten. Weiters steht dort eigentlich, dass ein Kriegsgefangener für Fluchtversuche nicht, bzw. nur disziplinarisch bestraft werden darf, und es wird ihm als Soldat das Recht zugestanden, sich so zu verhalten, dass zu seiner Bewachung ein Maximum an Wachpersonal eingesetzt werden muss (er darf allerdings keine Gewalt gegen seine Bewacher ausüben). – Mit der Behandlung von Zivilisten oder Franktireuren hat dies aber nichts zu tun.
>Dabei ist jedoch zu bedenken, dass eine Person, die eine kriegerische Handlung begangen hat, laut dem III. Abkommen im Zweifelsfalle als Kombattant gilt, bis ihre Rechtsstellung durch ein zuständiges Gericht geklärt worden ist.
An sich richtig, aber eben nur im Zweifelsfall. – Wenn jemand mit einer rauchenden Waffe auf dem Schlachtfeld aufgegriffen wird, dann dürften wohl sämtliche Zweifel ausgeräumt sein.
Die Texte genauer lesen, guter Mann!
>Nicht in einem Gefängnis
>Kombattanten sind die Angehörigen der Streitkräfte einer Partei des internationalen Konflikts. In der Hand des Gegners werden sie zu Kriegsgefangenen. Zumindest die Kämpfer der Taliban fallen darunter, und zwar, wie das III. Abkommen präzisiert, auch wenn sie «sich zu einer von der Gewahrsamsmacht nicht anerkannten Regierung oder Behörde bekennen».Auch hier wird die Lüge geschickt unter der Wahrheit versteckt: Das gesagte entspricht zwar den Tatsachen, aber Herr Sassòli hat leider „vergessen“, die weiteren zu erfüllenden Kriterien zu erwähnen, die ein Kämpfer, ohne Ausnahme, erfüllen muss, um als Kombattant gelten zu können. Art. 1 HLKO verlangt nämlich im Wortlaut folgendes:
"1. dass jemand an ihrer Spitze steht, der für seine Untergebenen verantwortlich ist, 2. dass sie ein bestimmtes, aus der Ferne erkennbares Abzeichen tragen, 3. dass sie die Waffen offen führen und 4. dass sie bei ihren Unternehmungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachten."
Im Zusammenhang mit den Taliban sollte man insbesondere Punkt 2 Beachtung schenken.
>Einzig Kämpfer, die sich während eines Angriffs oder dessen Vorbereitung nicht von der Zivilbevölkerung unterschieden und so gefangen wurden, gehen des Kombattanten- und Kriegsgefangenenstatus verlustig.
Jein: Wie bereits mehrfach ausgeführt, wird der Kombattantenstatus im Art. 1 HLKO definiert. – Es müssen ALLE vier Punkte erfüllt sein, um als Kombattant gelten zu können. Wer einen dieser Punkte nicht erfüllt, geht des Kombattantenstatus’ verlustig.
>Es ist nicht anzunehmen, dass sämtliche Angehörigen der Taliban in Guantánamo in einer solchen Situation gefasst wurden. Die übrigen würden ihren Kriegsgefangenenstatus selbst dann nicht verlieren, wenn sie Kriegs- oder sonstige Verbrechen begangen hätten und dafür verurteilt würden (Art. 85 des III. Abkommens).
Dies ist sogar in höchstem Masse wahrscheinlich! – Es ist geradezu ein Markenzeichen der Taliban, dass sie keine Uniformen tragen, sondern im Räuberzivil in die Schlacht ziehen (jedenfalls habe ich bis heute noch nie auch nur ein einziges Bild von einem uniformierten Talib gesehen!). Somit liegt aber eine Verletzung von Punkt 2 von Art. 1 HLKO vor.
>Die Vereinigten Staaten können jedoch zweifellos Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verfolgen, die auf das Konto solcher Kriegsgefangener gingen. Für andere Delikte fehlt den USA jedoch unter Umständen die notwendige völkerrechtliche Zuständigkeit, soweit diese Delikte in Afghanistan begangen wurden.
In der Frage der Zuständigkeit hat er Recht. Aber: Es geht ja gar nicht in erster Linie darum, eventuelle Kriegsverbrecher zu finden; vielmehr handelt es sich bei diesen Gefangenen um potentielle Geheimnisträger. Es ist daher unerlässlich, dem nachzugehen und ihnen ihr allfälliges Insiderwissen nach Möglichkeit zu entlocken. – Der Sinn und Zweck der Übung liegt in erster Linie darin, an nachrichtendienstlich verwertbare Informationen über die Al Kaida sowie deren Organisationsstruktur und Pläne zu gelangen.
>Kriegsgefangene dürfen auch ausserhalb Afghanistans gefangen gehalten werden, aber nur in einem Lager, nicht in einem Gefängnis. Das III. Abkommen regelt alle Einzelheiten der Haftbedingungen. Das IKRK darf sie besuchen. Sie können für allfällige individuell zurechenbare Verbrechen vor amerikanische Militärgerichte gestellt werden.
Korrekt, aber in diesem Zusammenhang nicht relevant, da es sich eben nicht um Kriegsgefangene handelt.
>Da sie Kombattanten sind, ist es jedoch nicht zulässig, sie für die blosse Tatsache zu bestrafen, dass sie Feindseligkeiten gegen die USA führten, wenn sie dabei das Kriegsvölkerrecht eingehalten haben.
Wenn es sich um Kriegsgefangene handeln würde (man beachte den Irrealis), wäre dem zuzustimmen.
>Gegen die Erosion des Völkerrechts
>Was Angehörige von al-Kaida betrifft, so rechnen zumindest die USA diese offenbar Afghanistan zu; sonst hätte Washington nach dem 11. September sein Recht auf Selbstverteidigung gegen Angriffe von Mitgliedern dieser Gruppe nicht gegen Afghanistan richten können.Auch hier handelt es sich um Herrn Sassòli’s persönliche Meinung. – Bei der Al Kaida handelt es sich um eine internationale Terrororganisation. Deren Mitglieder rekrutieren sich aus den verschiedensten Staaten.
Wenn die USA in Afghanistan militärisch tätig wurden, liegt dies daran, dass sich das Hauptquartier der Gruppe seinerzeit im von den Taliban kontrollierten Teil Afghanistans befand, wo sie seitens deren Führung jedwelche Unterstützung erhielten. Dass dabei das Regime der Clique um „Mullah“ Omar auf den Müllhaufen der Geschichte befördert wurde, ist bloss ein, wenn auch eingestandenermassen angenehmer, Nebeneffekt.
Trotzdem ist es zweifelhaft, ob die Kaida-Kämpfer zu den Streitkräften Afghanistans gezählt werden können. Wenn dies nicht der Fall ist, wären sie Zivilpersonen, die - verbotenerweise - am Konflikt teilgenommen hätten. Auch in diesem Sinne «unrechtmässige Kombattanten» sind jedoch vom IV. Abkommen geschützt, wenn sie in Gewahrsam des Feindes sind.
Nein, sind sie nicht. Begründung: Siehe weiter oben.
>Alle in Afghanistan von den USA gefangenen Personen, die nach dem Vorstehenden keine Kombattanten sind, sind in einem besetzten Gebiet in die Hand des Gegners geratene Zivilpersonen.
Oder Franktireure.
>Was auch immer ihnen vorgeworfen wird, sind sie - mit Ausnahme von amerikanischen Staatsbürgern - vom IV. Abkommen geschützt.
Nur dann, wenn die USA sich freiwillig dazu entschliessen sollten, sie Kriegsgefangenen gleichstellen.
>Auch sie darf das IKRK besuchen.
Weiss ich nicht – im Zweifelsfall aber eher ja.
>Sie dürfen jedoch für Verletzungen des Völkerrechts, zum Beispiel, wenn sie als Zivilpersonen unerlaubterweise an Feindseligkeiten teilgenommen hätten, vor amerikanische Militärgerichte gestellt werden, aber nur im besetzten Afghanistan (Art. 66).
Artikel 76 des IV. Abkommens bestimmt ferner: «Die einer strafbaren Handlung beschuldigten geschützten Personen sollen im besetzten Gebiet gefangen gehalten werden und, falls sie verurteilt werden, dort ihre Strafe verbüssen.»Art. 76 befasst sich mit der Behandlung gewöhnlicher Verbrecher, die in einem besetzten Gebiet von der Besatzungsmacht ergriffen worden sind, weshalb er in diesem Zusammenhang nicht greift.
>Zusammenfassend ergibt sich, dass in Guantánamo nur Kriegsgefangene rechtmässig gefangen gehalten werden dürfen.
Und auch Franktireure, wenn und falls die Gewahrsamsmacht sich dazu entschliesst, diese Kriegsgefangenen im Sinne des Völkerrechts gleichzustellen. Falls sie aber nicht gleichgestellt werden, müssen diese zwingend räumlich getrennt von regulären Kriegsgefangenen untergebracht werden.
>Um eine weitere Erosion des humanitären Völkerrechts zu verhindern, sollten die USA sie als solche anerkennen.
Ein Standpunkt, den man teilen kann, aber nicht muss. Persönlich bin ich für eine differenzierte Behandlung: Gefangenes Fussvolk aus den Reihen der Taliban sollte man, u. a. aus politischen und psychologischen Gründen, laufen lassen und Gnade vor Recht ergehen lassen, soweit keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine persönliche Beteiligung an Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit bestehen (in den allermeisten Fällen handelt es sich sowieso nur um Mitläufer, teilweise sogar um Zwangsrekrutierte). Dies gilt freilich nur für Afghanische Staatsangehörige.
Personen, denen eine ausländische Staatsbürgerschaft nachgewiesen werden kann, sind als Söldner anzusehen, die im Falle ihrer Gefangennahme grundsätzlich den Franktireuren gleichgestellt werden. Man wird diese voraussichtlich an die afghanischen Behörden ausliefern, die mit ihnen nach eigenem Gutdünken verfahren können (entweder Begnadigung oder ein Gerichtsverfahren wegen Hochverrat). – Ausnahme: Eigene Staatsbürger werden selbstverständlich einkassiert. Diese müssen sich dann wegen Landesverrat vor Gericht verantworten, was im Falle einer Verurteilung die Höchststrafe zur Folge haben kann.
In Fällen, in denen es sich zwar mutmasslich um Ausländer handelt, dies aber nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden kann (und dies dürfte wohl der Regelfall sein), schlage ich vor, diese einige Tage bis Wochen lang unter möglichst komfortablen Bedingungen (saubere Unterkunft, bequeme Betten, gute Verpflegung, Zeitungen, Möglichkeit zur Weiterbildung, Austeilung von Zigaretten, korrekte Behandlung seitens der Wachen, regelmässiger Besuch durchs IKRK und Geistliche, etc) festzuhalten, was in vielen Fällen bestehende Vorurteile nachhaltig erschüttern dürfte.
Gleichzeitig sollte man aber nicht vergessen, ihnen ein bisschen Angst zu machen, indem sie darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass gegen sie eine militärgerichtliche Voruntersuchung wegen Kriegsverbrechen läuft, und dass man ihnen im Falle ihrer Schuld den Prozess machen würde. In unregelmässigen Abständen werden die Gefangenen sodann, einzeln oder in kleinen Gruppen, freigelassen, wobei sie dem ranghöchsten Offizier vorgeführt werden. Dieser hat ihnen dann zu eröffnen, dass das Verfahren eingestellt wurde – die Begründung dafür muss plausibel sein, und darf nicht bei allen Betroffenen gleich lauten („Der Zeuge hat Sie mit jemand anderem verwechselt, der Ihnen sehr ähnlich sieht“, o. ä.). Selbstverständlich erhalten die Gefangenen, damit sie ihre Erlebnisse zu Hause auch beweisen können, eine ordentliche Entlassungsurkunde mit auf den Weg. Darin, und dies ist besonders wichtig, muss ihm auch bestätigt werden, dass er in Afghanistan tapfer gekämpft und seine soldatische Tugend unter Beweis gestellt habe.
Abschliessend erhält jeder etwas zu Rauchen, Marschverpflegung und ein kleines Handgeld für die Heimreise. Wenn dies gewünscht wird, werden sie in einem Militärfahrzeug in die nächste Stadt gefahren.
Verletzte ausländische Söldner würde ich übrigens, selbst wenn sie einen gültigen Pass auf sich getragen haben sollten, trotzdem dieser Gruppe zugesellen, da ein Gegner, der ehrenhaft gekämpft hat, nachdem er überwältigt wurde, auch eine ehrenvolle Behandlung verdient. (Dies gilt selbst für aufgegriffene Franktireure: Tapfere Kampfführung wird von mir in jedem Fall respektiert, selbst wenn es sich um Taliban oder KP-Mitglieder handeln sollte.)
Einerseits wird ein Teil der betreffenden Gefangenen in Zukunft von ihren bisherigen Ideen Abstand nehmen, andererseits, und dies ist fast noch wichtiger, wird jeder einzelne von ihnen zu Hause erzählen, was er erlebt hat, und dadurch in seiner Heimat eine erfreuliche Mund-zu-Mund-Propaganda-Kampagne lostreten. Da diese Leute grossmehrheitlich aus Extremisten-Hochburgen stammen dürften, kann hierdurch das lokale Meinungsmonopol der OBL-Anhänger nachhaltig durchbrochen werden. – Wem wird die Jugend wohl eher Glauben schenken – dem verdienten Dschihad-Veteranen, oder dem OBL-Propagandisten, dessen „gefährlichste“ Aktion darin bestand, an einer Demo teilzunehmen...? ;-)
Afghanen, die bei den Taliban als Offiziere gedient haben, sind im Prinzip nicht nur als Franktireure, sondern zusätzlich auch als Rädelsführer anzusehen, und dürfen daher gemäss HLKO prinzipiell an Ort und Stelle liquidiert werden. Soweit dies nicht bereits in der Hitze des Gefechts geschehen ist, sollte man ernsthaft in Erwägung ziehen, dies zumindest bei höheren Diensträngen nachzuholen. Ich habe nichts gegen diese Personen persönlich, auch wenn ich das von ihnen vertretene Gedankengut abstossend finde. Der Grund ist ein ganz anderer: Dieser Personenkreis besteht aus militanten, gewaltbereiten Fanatikern, und ist daher als harter Kern der Taliban, als Träger ihrer verbrecherischen Ideologie anzusehen. Zu dieser Gruppe gehören selbstverständlich auch die restliche Clique um den selbsternannten „Mullah“ Omar, soweit sie sich nicht, wie etwa Mullah Ahmad Ahmadi, bereits vor dem Beginn des Feldzuges vom Taliban-Regime losgesagt haben, sowie Al-Kaida-Kader.
Wenn man diese Leute einfach so ohne weiteres laufen lässt, besteht die ernsthafte Gefahr, dass sie zur Keimzelle einer neuen Bewegung werden, und man in einigen Jahren wieder genau gleich weit ist, wie vor dem Feldzug, was wohl niemand ernsthaft wünschen kann. Daher ist es besser, das Übel konsequent an der Wurzel zu anzupacken, anstatt, wie so oft, bloss die Symptome zu bekämpfen. Die kommenden Generationen werden das zweifellos genau so sehen.
Dies muss übrigens nicht zwangsläufig mittels Exekutionskommandos erfolgen: Ich könnte mir stattdessen auch vorstellen, die mittleren Ränge, soweit sie nicht persönlich an Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Terrorakten teilgenommen, bzw. diese angeordnet haben (die Schuldigen sind abzuurteilen und, im Falle eines Schuldspruches, mit der Höchststrafe zu belegen), auf Lebenszeit auf eine geeignete, unbewohnte Insel zu verbannen, wo sie keinen Schaden mehr anrichten können, und von der Aussenwelt bereits nach kurzer Zeit vergessen werden.
Spontan kommen mir mehrere geeignete Kandidaten entlang der „brüllenden Vierziger“ in den Sinn: Die Kerguelen etwa, oder der Crozet-Archipel – Platz ist dort genügend vorhanden, Bäume fehlen vollständig, sodass der Bau von Booten ausgeschlossen werden kann. Eine Flucht wäre zudem auch aufgrund der extrem schwierigen nautischen Verhältnisse von vornherein zum Scheitern verurteilt. Dem Vernehmen nach soll es dort unten übrigens sehr viele seltene Seevögel geben, sodass die Verbannten ihre Freizeit mittels Vogelbeobachtung sinnvoll gestalten könnten. ;-)
In jedem Fall einem Gericht zuzuführen sind selbstverständliche sämtliche Angehörigen des „Ministeriums für Tugend und Vernichtung des Lasters“, der gefürchteten „Religionspolizei“ der Taliban (die Anklage lautet in diesem Fall auf „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“). Die Organisation als solche ist als verbrecherische Vereinigung zu verbieten.
>Dies schliesst nicht aus, dass es sich um Verbrecher handelt. Als solche dürfen und müssen sie auch bestraft werden, soweit die USA für die Verfolgung der vorgeworfenen Delikte zuständig sind.
Korrekt.
>Da sich Kriegsparteien in der heutigen Zeit jedoch meistens gegenseitig für verbrecherisch halten, entspricht es nicht nur dem Buchstaben und dem Geist des humanitären Völkerrechts, sondern ist auch dessen einzige Überlebenschance, wenn es auch in einem solchen Falle rechtlich anwendbar ist.
Falsch – Wer die Bedingungen des Kombattantenstatus’ erfüllt, geniesst automatisch den Schutz und die Vergünstigungen eines Kriegsgefangenen, unabhängig davon, weswegen der Konflikt ausgefochten wird, oder ob seine Regierung allenfalls verbrecherisch ist. Das Eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
>Auch amerikanische Soldaten riskieren, eines Tages in die Hände von Streitkräften zu fallen, welche die USA und ihre Politik für verbrecherisch halten. Es ist überlebenswichtig für sie, dass sie nicht unter diesem Vorwand als «illegale Kombattanten» abgestempelt werden können.
Siehe oben. – Dass die Taliban ihre Gefangenen nicht gemäss den allgemeinverbindlichen Regeln des Völkerrechts behandelt haben, ist eine erwiesene Tatsache. Diese wurden im besten Fall in miserablen „Unterkünften“ zusammengepfercht, oftmals aber auch gefoltert oder ermordet.
Dass ein allenfalls gefangengenommener US-Soldat besser behandelt worden wäre, darf man wohl ausschliessen – es muss im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass dieser sogar noch schlechter behandelt worden wäre, als dies bereits bei afghanischen Gefangenen der Fall war.
>Es ist zu hoffen, dass auch die von Rumsfeld angekündigte Überprüfung durch seine Juristen zu diesem Ergebnis führt.
Bei juristisch sauberer Vorgehensweise kann die Überprüfung nur zu den selben Schlüssen gelangen, wie ich.
>Der Schweiz als Depositarstaat der Genfer Abkommen und allen Staaten gemäss der Verpflichtung, die Einhaltung dieser Regeln durchzusetzen, stünde es gut an, in Washington zu intervenieren, wie sie es bei Israel, Jugoslawien, Kolumbien, Iran und dem Irak gemacht haben. Oder gelten für die einzige verbleibende Supermacht sogar auf humanitärem Gebiet andere Regeln?
Polemische Allgemeinplätze.
- Sagte ich doch: Franctireurs Badland Warrior 22.11.2002 12:01 (0)