Re: Das Problem ist

Geschrieben von Swissman am 10. November 2002 23:47:43:

Als Antwort auf: Das Problem ist geschrieben von Denis am 10. November 2002 10:23:54:

Hallo Denis,

>, das Du die von den Amis unterzeichneten Gesetze nicht gelesen und verstanden hast.

Ich habe den zitierten Gesetzestext sehr wohl gelesen, und bin, als Beinahe-Jurist, sogar durchaus in der Lage, diesen zu verstehen. Zudem ist mir der Inhalt der Genfer Konventionen sowie der Haager Landkriegsordnung ohnehin bereits geläufig.

>Art 1. The High Contracting Parties undertake to respect and to ensure respect for the present Convention in all circumstances.

Man sieht immer wieder, dass die Genfer Konventionen bemüht werden, um einen behaupteten Kriegsgefangenenstatus für festgenommene Taliban und Al-Kaida-Anhänger zu "beweisen" - und dies ist grundfalsch! Die Genfer Konventionen wurden in der ehrenhaften Absicht geschaffen, die Kriegsführung zu humanisieren - dabei bauen die GK auf der Haager Landkriegsordnung auf, welche sie keinesfalls ersetzen, sondern vielmehr ergänzen sollen. Die HLKO bleibt uneingeschränkt gültig.

Die GK regeln sehr vieles, insbesondere den Schutz von Zivilisten, Verwundeten und Kriegsgefangenen. Der Status des Kriegsgefangenen gründet sich jedoch nicht auf die GK, sondern auf die HLKO. Deren Definition wird in den GK tel quel übernommen. Demnach kommen ausschliesslich Personen in den Genuss der Vergünstigungen der Kriegsgefangenschaft, welche zum Zeitpunkt ihrer Gefangennahme "Kombattanten" waren. Kombattanten müssen gemäss Art. 1 HLKO folgenden Bedingungen genügen: "1. dass jemand an ihrer Spitze steht, der für seine Untergebenen verantantwortlich ist, 2. dass sie ein bestimmtes, aus der Ferne erkennbares Abzeichen tragen, 3. dass sie die Waffen offen führen und 4. dass sie bei ihren Unternehmungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachten."

Es müssen ALLE vier Bedingungen erfüllt sein, um als Kombattant zu gelten.

Da ich bereits in einem früheren Beitrag darauf eingegangen bin, ob und inwiefern dies bei den Taliban und Al-Kaida-Mitgliedern gegeben ist, zitiere ich daraus die relevanten Passagen ("Völkerrechtliche Bestimmungen", von Swissman am 09. März 2002 21:48:52 - da der Server momentan überlastet ist, muss ich auf den Link leider verzichten, und aus meinem persönlichen Archiv schöpfen)

"ad 1) Der verantwortliche Führer muss nicht zwingend ein Offizier sein, aber er muss von seinen Untergebenen erwarten können, dass seine Befehle befolgt werden. Für ihre Taten muss er gegebenenfalls einstehen.

ad 2) Im Normalfall ist dies die Uniform, die den Träger als Angehörigen der Streitkräfte seines Landes ausweist. Wer diesen nicht angehört, aber trotzdem den Kombattantenstatus beansprucht, muss ein Kennzeichen tragen, welches der Gegenseite bekanntgegeben werden muss. Das Kennzeichen muss aus normaler Sehweite (d. h. aus Schussentfernung) zu erkennen sein. Das Kennzeichen soll zudem nicht nur im Gefecht, sondern ständig gezeigt werden. Es ist nicht notwendig, dass es fest an der Kleidung angebracht ist - eine Armbinde, wie sie etwa der Deutsche Volkssturm gegen Ende des 2. Weltkrieges trug, genügt den Anforderungen des Völkerrechts (Die Schweizer Armee verfügt über einen grösseren Vorrat an (völkerrechtlich gültigen) roten Armbinden mit Schweizerkreuz, die im Bedarfsfall an Freiwillige abgegeben würden. Teilweise wurden diese über die Liq-Shops an Sammler verkauft - ich habe mir eine gekauft... *g*). Ein Stern mit fünf cm Durchmesser an der Kopfbedeckung, wie ihn die Tito-Partisanen zeitweise anlegten, genügt hingegen nicht!

ad 3) An der offen getragenen Waffe soll der Kombattant der Gegenseite erkennen können, dass ihm ein Feind gegenübersteht.

ad 4) Wer gegen die Gebräuche des Krieges verstösst (z. B. indem er verbotene Waffen, beispielsweise Dum-Dum-Geschosse, verwendet, Verwundete und Gefangene foltert oder tötet, oder sich an der Zivilbevölkerung vergeht) verliert automatisch seinen Kombattantenstatus.

Wer die Bedingungen des Art. 1 der Haager Landkriegsordnung nicht beachtet, und zwar alle, ohne Ausnahme, hat ausdrücklich keinen Anspruch auf eine völkerrechtskonforme Behandlung, auch nicht auf den Kriegsgefangenenstatus. Faktisch stehen diese Leute ausserhalb der Rechtsordnung und unterliegen dem völkerrechtlichen Gewohnheitsrecht, d. h. sie sind dem Sieger auf Gedeih und Verderb ausgeliefert (bei den gefangenen Taliban sind zumindest die Punkte 2 und 4, möglicherweise auch Punkt 3, nicht erfüllt, weswegen es vollkommen ausgeschlossen ist, dass es sich bei ihnen um Kriegsgefangene handeln kann - ich finde es äusserst befremdlich, dass sogar Rechtsprofessoren, die es nun weiss Gott besser wissen müssten, das Gegenteil behaupten... Die Bestimmungen sind eindeutig, inwiefern man diese missverstehen kann, ist mir absolut unverständlich).

Wie man aus meinen Ausführungen ohne weiteres ersehen kann, waren diese Personen zu keinem Zeitpunkt Kombattanten, demnach sind sie auch nicht als Kriegsgefangene, sondern als "gewöhnliche" Schwerverbrecher, genauer gesagt, als Franktireure anzusehen. Ergo bewege ich mich auf völkerrechtlich einwandfrei abgesichertem Terrain, wenn dazu rate, die Rädelsführer zu liquidieren.

Auf alle Fälle leidet die Qualität meines Schlafes unter den gezeigten Bildern nicht im mindesten.

mfG,

Swissman


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