@Badland Warrior & Maria_2: Feindstaatenklausel

Geschrieben von Gaia am 27. Mai 2002 13:45:07:

UN-Charta
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Artikel 53
(1) Der Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls diese regionalen Abmachungen oder Einrichtungen zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen unter seiner Autorität in Anspruch. Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen Zwangsmaßnahmen auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht ergriffen werden; ausgenommen sind Maßnahmen gegen einen Feindstaat im Sinne des Absatzes 2, soweit sie in Artikel 107 oder in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der Angriffspolitik eines solchen Staates gerichteten Abmachungen vorgesehen sind; die Ausnahme gilt, bis der Organisation auf Ersuchen der beteiligten Regierungen die Aufgabe zugewiesen wird, neue Angriffe eines solchen Staates zu verhüten.
(2) Der Ausdruck "Feindstaat" in Absatz 1 bezeichnet jeden Staat, der während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war.
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Auszug aus "Wörterbuch der Sicherheitspolitik der NATO/Bundeswehr" (letzte Auflage 2000)

"Feindstaatenklausel:
Bezeichnung der Art. 53 und 107 der Charta der Vereinten Nationen (VNCh), die gegen die Staaten gerichtet waren, die im 2. WK "Feindstaat" eines der Unterzeichnerstaaten der VNCh waren. Die Feindstaatenklausel erlaubt Zwangsmaßnahmen gegen die "Feindstaaten" Deutschland, Italien und Japan, ohne vorherigen Beschluß des VN-Sicherheitsrates. (Anm.: VN = deutsche Bezeichnung für UN) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sieht die Feindstaatenklausel als gegenstandslos an, nachdem anläßlich der Unterzeichnung des Nichtverbreitungsvertrages (NVV) die ehemaligen Westalliierten Gegner Deutschlands im 2. WK die Feindstaatenklausel als für Deutschland nicht mehr relevant erklärten. Die Feindstaatenklausel für Deutschland ist inaktiv."

In Anbetracht der Thematik "Feindstaatenklausel" sollte man sein Augenmerk auf den 2+4-Vertrag (12.09.1999) richten. Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf die Einheit Deutschlands vom 12.09.1990. Der 2+4-Vetrag beendete die Rechte und Verantwortlichkeiten der Alliierten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes (Art.7 Abs.1).
Das vereinte Deutschland bekam demgemäß seine volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten (Art.7, Abs. 2).
Wichtigste Vereinbarungen im Rahmen des 2+4-Vertrages waren:
* Die Bestätigung des entgültigen Charakters der Grenzen des vereinten Deutschlands als wesentlicher Bestandteil der Friedensordnung in Europa (Art.1, Abs.1),
* Die Erneuerung des Verzichts Deutschlands auf die Herstellung und den Besitz von ABC-Waffen sowie die Bekräftigung der Rechte und Verpflichtungen aus dem Vetrag über die Nichtverbreitung von Nuklearwaffen (Art.3 Abs.1),
* Die Verpflichtung einer Streitkräftereduzierung auf maximal 370.000 Mann im Rahmen des KSE-Vertrags (Art.3, Abs.2)
* Die Abzugsmodalitäten der in Deutschland stationierten Streitkräfte der ehemaligen Sowjetunion (UdSSR) (Art.4, Abs.1).
Als letzter Vertragspartner radifizierte die UdSSR den 2+4-Vertrag am 15. März 1991. Damit wurde er rechtsgültig.

Die Feindstaatenklausel wird durch den 2+4-Vertrag einschließlich KSE-Vertrag nichtig.

In diesem Sinne noch einen schönen Tag
Tschaui Gaia

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