Re: Es stand ...

Geschrieben von Astronom am 16. April 2005 10:01:

Als Antwort auf: Es stand ... geschrieben von Franz_2 am 16. April 2005 07:53:06:

>in einer Zeitung unter "Neuerungen bei der Papstwahl". Frag mich bitte nicht mehr wo das war, dürfte aber gewiss irgendwo zu finden sein! Es hieß, dass sie sich während der Wahl früher nicht versammeln durften, jetzt aber schon.
>Manchmal vergesslich,
>der Franz


Hallo

Auszüge in diesem Zusammenhang aus der

APOSTOLISCHEN KONSTITUTION UNIVERSI DOMINICI GREGIS
SEINER HEILIGKEIT PAPST JOHANNES PAUL II
ÜBER DIE VAKANZ DES APOSTOLISCHEN STUHLES UND DIE WAHL DES PAPSTES VON ROM:

63. Nach Durchführung der in Nr. 54 dieser Konstitution genannten Sachverhalte wird unmittelbar zur Wahl geschritten.

Falls dies schon am Nachmittag des ersten Tages stattfindet, wird nur ein Wahlgang durchgeführt; an den folgenden Tagen aber, wenn die Wahl nicht schon beim ersten Wahlgang erfolgt ist, werden zwei Wahlgänge jeweils am Vormittag und am Nachmittag gehalten, ...

72. Indem ich die Anordnungen meiner Vorgänger, des hl. Pius X.,(20) Pius XII.(21) und Paul VI.(22) bestätige, schreibe ich vor, daß — mit Ausnahme des Nachmittags des Einzugs ins Konklave — die wahlberechtigten Kardinäle nach einem ergebnislosen Wahlgang, sei es vormittags oder nachmittags, S O F O R T sich zu einem zweiten zu begeben haben, bei dem sie erneut ihre Stimme abgeben.
...

74. Im Falle, daß die wahlberechtigten Kardinäle Schwierigkeiten haben sollten, sich über die zu wählende Person zu einigen, werden die Abstimmungen, nachdem diese drei Tage hindurch in der in Nr. 62 ff. beschriebenen Weise ergebnislos durchgeführt worden sind, höchstens einen Tag unterbrochen, um eine Pause für das Gebet, für ein zwangloses Gespräch unter den Wählern und für eine kurze geistliche Ansprache durch den ranghöchsten Kardinal aus der Ordnung der Diakone zu haben.
...
Wenn nach weiteren sieben Wahlgängen keine Wahl erfolgt ist, wird erneut eine Pause eingelegt zum Gebet, zur gegenseitigen Aussprache und zu ermahnenden Worten durch den ranghöchsten Kardinal aus der Ordnung der Priester.
...

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81. Die wahlberechtigten Kardinäle müssen sich außerdem jeder Form von Verhandlungen, Verträgen, Versprechen oder sonstiger Verpflichtungen jeder Art enthalten, die sie binden können, einem oder einigen die Stimme zu geben oder zu verweigern. Käme es tatsächlich dazu, so erkläre ich eine solche Bindung für nichtig und ungültig, auch wenn sie unter Eid eingegangen worden wäre, und niemand soll verpflichtet sein, sich daran zu halten; ich belege ab sofort die Übertreter dieses Verbotes mit der Exkommunikation latae sententiae. Dennoch beabsichtige ich nicht zu verbieten, daß während der Sedisvakanz ein Gedankenaustausch über die Wahl stattfinden kann.

82. Desgleichen untersage ich den Kardinälen, vor der Wahl Wahlkapitulationen einzugehen, d. h. gemeinsame Abmachungen zu treffen mit dem Versprechen, sie für den Fall einzulösen, daß einer von ihnen zum Pontifikat erhoben würde.
...

83. Schließlich ermahne ich mit dem gleichen Nachdruck wie meine Vorgänger die wahlberechtigten Kardinäle eindringlich, sich bei der Wahl des Papstes nicht von Sympathie oder Abneigung leiten zu lassen, sich weder durch Begünstigung noch von den persönlichen Beziehungen zu einem beeinflussen zu lassen, noch sich von der Einwirkung angesehener Persönlichkeiten oder Druck ausübender Gruppen oder vom Einfluß der sozialen Kommunikationsmittel, von Gewalt, Furcht oder vom Verlangen nach Popularität bestimmen zu lassen. Vielmehr sollen sie einzig die Ehre Gottes und das Wohl der Kirche vor Augen haben und ihre Stimme nach Anrufung des göttlichen Beistandes demjenigen auch außerhalb des Kardinalskollegiums geben, den sie vor allen anderen für geeignet halten, die Gesamtkirche zum Segen und Nutzen aller zu leiten.


Gruss Astronom



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