Die neuen Kontrollmöglichkeiten des Fuskus ab 2005

Geschrieben von IT Oma am 01. März 2004 21:09:42:

Als Antwort auf: Nachrichten, Montag 1. März 2004 (o.T.) geschrieben von Fleecer am 01. März 2004 13:08:11:

... aus dem Elliottforum:

Die neuen Kontrollmöglichkeiten des Fiskus ab 2005


Mit dem "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit" will die Bundesregierung den Bürgern eine Brücke zurück in die Legalität bauen: Durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Zahlung einer pauschalen Abgabe auf das nicht versteuerte Vermögen (Ablass-Steuer) wird ein Schlussstrich unter die Vergangenheit gezogen. Damit die so amnestierten Steuerbürger - wie alle anderen Steuerzahler - aber auch in der Zukunft steuerehrlich bleiben, bekommt der Fiskus ab dem 1.4.2005 weitreichende Kontrollmöglichkeiten.

Nach dem Motto "Vertrauen ist gut - Kontrolle ist besser" gewährt das "Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit", dessen Gesetzentwurf die Bundesregierung am 18.6.2003 beschlossen hat, den Finanzbehörden neue weitreichende Kontrollmöglichkeiten:

Die Finanzämter können über das Bundesamt für Finanzen auf elektronischem Wege Konteninformationen bei den Banken abrufen, wenn dies für die Steuerveranlagung erforderlich ist. Zuvor soll allerdings erst ein Auskunftsersuchen an den Steuerbürger selbst gerichtet werden (§ 93 Abs. 7 AO).

Auch andere Behörden, wie Arbeitsämter, Familienkassen, Sozialämter, BAföG-Ämter, Wohnungsämter usw., und Gerichte können sich an die Finanzämter wenden, die dann wiederum über das Bundesamt für Finanzen die Konten bei den Banken abfragen. Dies wird künftig zu erwarten bzw. zu befürchten sein, wenn die beantragten Sozialleistungen vom Einkommen abhängig sind, z. B. Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe, Kindergeld, BAföG, Wohnungsgeld usw. (§ 93 Abs. 8 AO).

Das Bundesamt für Finanzen darf also künftig auf Anfrage der Finanzämter in einem automatisierten Verfahren auf Kontenstammdaten bei den Banken zugreifen und kann so mit einem Mausklick und auf einen Blick erkennen, bei welchen Banken Sie Konten und Depots unterhalten. Angeblich können Kontenstände und Kontenbewegungen noch nicht beim ersten Mausklick festgestellt werden, wohl aber bei der dann einsetzenden gezielten Nachfrage bei den betreffenden Banken (§ 93b AO).


HINWEIS: Bereits im Jahre 1949 hatte der englische Schriftsteller George Orwell in seinem Roman "1984" den totalitären Überwachungsstaat mit seiner Bedrohung für die Privatsphäre eindrucksvoll beschrieben. Was nun mit 20-jähriger Verspätung auf Sie zukommt, wird Sie sicherlich nicht amüsieren.


Zum Hintergrund müssen Sie Folgendes wissen

Mit dem vierten Finanzmarktförderungsgesetz vom 21.6.2002 wurde in das Kreditwesengesetz eine Regelung aufgenommen, die bislang in der Öffentlichkeit weitgehend unbekannt ist, aber doch jeden betrifft: Der automatisierte Abruf von Konteninformationen und die Schaffung einer sog. Kontenevidenzzentrale bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 24c KWG).

Per Gesetz wurden die Banken verpflichtet, Dateien einzurichten, in die alle Konten und Depots mit Name des Kunden, Geburtsdatum, Verfügungsberechtigten sowie Einrichtungs- und Auflösungsdatum eingespeist werden müssen. Bei jeder Änderung einer Angabe muss ein neuer Datensatz angelegt werden. Die Daten dürfen erst drei Jahre nach der Auflösung des Kontos oder Depots gelöscht werden.

Diese Daten müssen die Banken auf eigene Kosten so aufbereiten und zur Verfügung stellen, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) jederzeit mittels automatisiertem Verfahren darauf zugreifen kann. Dabei muss das Datensystem von den Banken technisch und organisatorisch so ausgelegt sein, dass nicht einmal sie selber erkennen dürfen, wenn die BAFin von ihrem Zugriffsrecht Gebrauch macht!! Diese Kontrollstelle bei der BAFin ist die sog. Kontenevidenzzentrale.

Seit dem 1.4.2003 hat also die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) einen aktuellen und vollständigen Überblick über die Existenz sämtlicher Konten und ihrer Inhaber. Die BAFin kann jetzt leicht feststellen, bei welchen Banken eine bestimmte Person oder ein bestimmtes Unternehmen Kontenbeziehungen unterhält. In einem zweiten Schritt kann die BAFin dann bei den betreffenden Instituten gezielt Informationen zu Kontoständen und Kontobewegungen einholen. Dieses neue Abrufverfahren ersetzt das bisher erforderliche Auskunftsersuchen an ca. 2 700 Banken in Deutschland.

Bisher durfte die BAFin ihre Erkenntnisse nur an gesetzlich genau bestimmte Stellen weitergeben, insbesondere an Aufsichtsbehörden, Strafverfolgungsbehörden und Gerichte. Jedenfalls gehörten die Finanzbehörden ausdrücklich nicht zu den Auskunftsberechtigten - nicht einmal im Steuerstrafverfahren! (BT-Drucksache 14/8017 S. 123). Doch das war gestern - und was schert mich mein Geschwätz von gestern!

Jetzt - da das Datenabrufsystem mit rund 500 bis 600 Millionen deutscher Konten installiert und seit zwei Monaten in Betrieb ist - macht sich auch der Fiskus dieses System zunutze. Dazu bedarf es nur einer klitzekleinen Gesetzesänderung. Die Banken werden kurzerhand verpflichtet, die o. g. Datei über die Kunden- und Kontendaten nicht nur für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), sondern auch für das Bundesamt für Finanzen bereitzuhalten. Das erforderliche automationsgestützte Abrufverfahren soll in vollem Umfang dem System entsprechen, das derzeit bereits die BAFin nutzt. Somit übernimmt das Bundesamt für Finanzen künftig die Rolle einer zweiten Kontenevidenzzentrale (§ 93b AO).

HINWEIS: Es ist wohl nur eine Frage der Zeit - nicht der Technik -, bis jedes einzelne Finanzamt das Datenabrufsystem unmittelbar nutzen und per Mausklick sehen kann, wer bei welchen Banken Konten und Depots unterhält.

http://www.steuerrat24.de/data/spezial/kontrollen2005.htm


Und das unter dieser Voraussetzung:

Steueränderungsgesetz 2003

§ 139b
.....
(7) Die Meldebehörden haben im Falle der Speicherung einer Geburt im Melderegister sowie im Falle der Speicherung einer Person, für die bisher keine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, dem Bundesamt für Finanzen die Daten nach Absatz 6 Satz 1 zum Zwecke der Zuteilung der Identifikationsnummer zu übermitteln. Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

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Zu diesem Thema –und vor allem was darauf basierend noch kommen kann und meiner Meinung nach auch kommen wird (....Dazu bedarf es nur einer klitzekleinen Gesetzesänderung....)- habe ich mich mit einem Finanzbeamten unterhalten, der ansonsten ständig gegen den eigenen Stadtrat anstinkt und somit also zumindest Lokalpolitisch als nicht "Systemkonform" einzustufen ist. Nach etwas bedrängenden Fragen meinerseits was er denn gedenkt zu tun, wenn es wirklich so kommen sollte, das jede Kontobewegung, jede Bezahlung (Stichwort RFID-Chips) usw. durch die Behörden erfassbar wird, der gläserne Bürger also Realität wird, und langem "rumdrucksen" seinerseits, kam dann schließlich die Antwort: "Was soll ich machen, ich brauche den Job !".




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