Re: Wen interessiert das?

Geschrieben von Madman am 14. Mai 2007 22:04:44:

Als Antwort auf: Re: Seit 01.03.2007 TDG durch TMG ersetzt. (n/t) geschrieben von Thaland am 14. Mai 2007 21:52:47:

Ja. Und? Neuer Name. Alte Leier:

In Deutschland bestehen eine Reihe lauterkeitsrechtlicher Regelungen, die als Spezialgesetze
für bestimmte Adressatenkreise dem Electronic Commerce Grenzen ziehen. Hervorzuheben
sind das Telemediengesetz (TMG), in dem sich nahezu identisch Vorschriften aus dem Me-
diendiestestaatsvertrag (MDStV) und dem Teledienstegesetz (TDG) wieder finden
, standes-
rechtliche Sonderregelungen, Werbebeschränkungen für bestimmte Produkte sowie besondere
Bestimmungen im Zusammenhang mit Online-Auktionen.

Dies ist ein Zitat aus dem Skript "Internetrecht".
Herausgeber ist Professor Dr. Thomas Hoeren.
Professor Dr. Thomas Hoeren ist Richter am OLG Düsseldorf und Universitätsprofessor an der Juristischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Zudem ist er Mitglied des Trusted Shops Fachbeirates und Mitautor des Trusted Shops Praxishandbuchs, das konkrete Muster und Handlungsempfehlungen für die rechtssichere Gestaltung des Online-Shops enthält.

Wenn Du Lust hast, lad es Dir. Aber Vorsicht, ist recht umfangreich. 550 Seiten.


Das TMG enthält einige Regelungen zur Online-Werbung, die über die Kategorie des Rechts-
bruchs und das Einfallstor der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wettbewerbsrechtlich relevant werden
können. Diese gelten auch für ausländische Unternehmen, sofern sie den deutschen Markt via
Internet erreichen wollen.

Bei geschäftsmäßigen Angeboten haben Diensteanbieter Namen und Anschrift anzugeben
(§ 5 Abs.1 Nr. 1 TMG). Darüber hinaus ist bei Personenvereinigungen auch Name und An-
schrift des Vertretungsberechtigten, ebenso wie die Rechtsform, zu nennen. Sobald eine Ho-
mepage als Geschäftsbrief zu qualifizieren ist, sind darüber hinaus wohl auch weitere Anga-
ben entsprechend dem Aktiengesetz zu machen. Soweit Texte journalistisch aufbereitet sind,
bleibt es bei den Anforderungen des TMG.

Hinzu kommt seit der Neuregelung des TDG durch das Elektronische Geschäftsverkehrgesetz
vom Dezember 2001 die gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG obligatorische Angabe einer Email-
Adresse und einer Telefonnummer („Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktauf-
nahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse
der elektronischen Post“).

Seite 206. ebenda:



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